Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach F. 12 
Absatz 2 und 3 gefaßt und Dritten gegenüber nach F. 15 festgestellt. 
Die Verwaltung der Kirchenkasse richtet sich nach den I#. 16 und 17. 
Artikel 3. 
Das große Presbyterium (I. 19, F. 33, §. 36) übt die ihm im F§. 22 
zugewiesenen Rechte. 
Die zur Ausübung derselben erforderlichen Beschlüsse werden nach den 
§. 20 und 21 gefaßt. 
Beschlüsse über Einführung eines neuen Vertheilungsmaßstabes der Kirchen- 
umlagen und Abänderung des bestehenden (V. 22 Ziffer 6) bedürfen der Genehmigung 
der Staatsbehörde. Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder können 
erst vollstreckt werden, wenn sie von der Staatsbehörde für vollstreckbar erklärt 
worden sind. 
Diese Erklärung ist insbesondere zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich 
der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes 
oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen. 
Artikel 4. 
Die Rechte, welche nach den Artikeln 2 und 3 dem Presbyterium im 
engeren Sinne, sowie dem großen Presbyterium in den einzelnen Gemeinden 
zustehen, werden in dem Falle des F. 4 Absatz 1 den vereinigten Presbyterien 
für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten beigelegt. 
Artikel 5. 
Zur Feststellung von Gemeindestatuten (§. 43) bedarf es der vorgängigen 
Anerkennung der Staatsbehörde, daß die entworfenen Bestimmungen diesem 
Gesetze nicht zuwider seien. 
Artikel 6. 
Die Diözesansynode übt die ihr zugewiesenen Rechte in Betreff: 
1) der in den Kirchengemeinden bestehenden und der den Kirchengemeinden 
des Synodalbezirks gemeinsamen Einrichtungen und Institute für christ- 
liche Liebesthätigkeit (I. 52 Ziffer 4), 
2) der Abänderung des Synodalbezirks (F. 52 Ziffer 5). 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach dem 
§. 51 gefaßt. 
Artikel 7. 
Zur Feststellung statutarischer Ordnungen in dem der Diözesansynode über- 
wiesenen Geschäftsgebiete (§. 52 Ziffer 4) bedarf es der vorgängigen Anerkennung 
seitens der Staatsbehörde, daß die entworfene Bestimmung diesem Gesetze nicht 
zuwider sei.
	        
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