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Artikel 8.
Der Diözesansynodalvorstand übt in Bezug auf die in F. 52 Ziffer 4 der
Synode übertragene Mitaufsicht das Recht, in eiligen Fällen die vorläufige Ent-
scheidung zu treffen (K. 54 Ziffer 7).
Artikel 9.
Die Gesammtsynode übt die ihr zugewiesenen Rechte in Betreff:
1) der Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Anstalten
der christlichen Liebesthätigkeit (I. 63 Ziffer 3),
2) der Festsetzung der Voranschläge und Rechnungen der Gesammtsynodal-
kasse (§. 63 Ziffer 6),
3) der von einzelnen Kirchengemeinden und Diözesansynoden beschlossenen
statutarischen Ordnungen (G. 63 Ziffer 7),
4) der Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben für allgemeine kirchliche Be-
dürfnisse des Bezirks (F. 63 Ziffer 10).
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach F. 61
gefaßt.
Artikel 10.
Kirchliche Gesetze und Verordnungen sind nur insoweit rechtsgültig, als sie
mit einem Staatsgesetz nicht in Widerspruch stehen. Bevor ein von der Gesammt=
spnode beschlossenes Gesetz dem Könige zur Sanktion vorgelegt wird, ist durch eine
Erklärung des Staatsministeriums festzustellen, daß gegen das Gesetz von Staats-
wegen nichts zu erinnern ist.
In der Verkündigungsformel ist diese Feststellung zu erwähnen.
Ein Kirchengesetz erhält seine verbindliche Kraft durch die Verkündung in
einem unter Verantwortlichkeit des Konsistoriums zu Cassel (F. 1) erscheinenden
kirchlichen Gesetz= und Verordnungsblatt. Sie beginnt, sofern in dem Gesetze kein
anderer Anfangstermin bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach demjenigen
Tage, an welchem das betreffende Stück des genannten Blattes am Orte seines
Erscheinens ausgegeben worden ist.
Artikel 11.
Kirchengesetze, durch welche neue Ausgaben zu kirchlichen Zwecken des Kirchen-
bezirks bewilligt werden, bedürfen, bevor sie dem Könige zur Sanktion vorgelegt
werden, der Zustimmung des Staatsministeriums. Die Zustimmung ist in der
Verkündigungsformel zu erwähnen.
Artikel 12.
Umlagen zur Bestreitung neuer Ausgaben für kirchliche Zwecke des Synodal-
verbandes, welche den Betrag von zwei Prozent der Gesemuntsumme der Klassen-
(r. 9115,)