Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 81 — 
Artikel 8. 
Der Diözesansynodalvorstand übt in Bezug auf die in F. 52 Ziffer 4 der 
Synode übertragene Mitaufsicht das Recht, in eiligen Fällen die vorläufige Ent- 
scheidung zu treffen (K. 54 Ziffer 7). 
Artikel 9. 
Die Gesammtsynode übt die ihr zugewiesenen Rechte in Betreff: 
1) der Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Anstalten 
der christlichen Liebesthätigkeit (I. 63 Ziffer 3), 
2) der Festsetzung der Voranschläge und Rechnungen der Gesammtsynodal- 
kasse (§. 63 Ziffer 6), 
3) der von einzelnen Kirchengemeinden und Diözesansynoden beschlossenen 
statutarischen Ordnungen (G. 63 Ziffer 7), 
4) der Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben für allgemeine kirchliche Be- 
dürfnisse des Bezirks (F. 63 Ziffer 10). 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach F. 61 
gefaßt. 
Artikel 10. 
Kirchliche Gesetze und Verordnungen sind nur insoweit rechtsgültig, als sie 
mit einem Staatsgesetz nicht in Widerspruch stehen. Bevor ein von der Gesammt= 
spnode beschlossenes Gesetz dem Könige zur Sanktion vorgelegt wird, ist durch eine 
Erklärung des Staatsministeriums festzustellen, daß gegen das Gesetz von Staats- 
wegen nichts zu erinnern ist. 
In der Verkündigungsformel ist diese Feststellung zu erwähnen. 
Ein Kirchengesetz erhält seine verbindliche Kraft durch die Verkündung in 
einem unter Verantwortlichkeit des Konsistoriums zu Cassel (F. 1) erscheinenden 
kirchlichen Gesetz= und Verordnungsblatt. Sie beginnt, sofern in dem Gesetze kein 
anderer Anfangstermin bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach demjenigen 
Tage, an welchem das betreffende Stück des genannten Blattes am Orte seines 
Erscheinens ausgegeben worden ist. 
Artikel 11. 
Kirchengesetze, durch welche neue Ausgaben zu kirchlichen Zwecken des Kirchen- 
bezirks bewilligt werden, bedürfen, bevor sie dem Könige zur Sanktion vorgelegt 
werden, der Zustimmung des Staatsministeriums. Die Zustimmung ist in der 
Verkündigungsformel zu erwähnen. 
Artikel 12. 
Umlagen zur Bestreitung neuer Ausgaben für kirchliche Zwecke des Synodal- 
verbandes, welche den Betrag von zwei Prozent der Gesemuntsumme der Klassen- 
(r. 9115,)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.