2. Sitzungen und Beschlüsse des Presbyteriums.
G. 9.
Den Vorsitz des Presbyteriums führt der Pfarrer, unter mehreren Pfarrern
der nach dem Dienstrang erste, eventuell der nach den Dienstjahren älteste. Wo
es herkömmlich, wechselt der Vorsitz.
Bei Erledigung des Pfarramtes oder in Fällen dauernder Verhinderung
tritt ein vom Konsistorium zu ernennender Geistlicher als stellvertretender Pfarr-
geistlicher in das Presbyterium ein. Ohne Mitwirkung eines seiner geistlichen
Mitglieder kann das Presbyterium nur in denenigen Fällen thätig werden, wo
die Pfarrer, als persönlich bei der Sache betheilt i an der Beschlußfassung Theil
zu zehmen behindert sind, oder, wo Gefahr im Verzuge liegt. In solchen Fällen
und in Fällen vorübergehender Verhinderung tritt ein vom Presbyterium aus
seiner Mitte alle sechs Jahre beim Eintritt der neuen Aeltesten zu wählender
Stellvertreter für den Ortsgeistlichen ein.
S. 10.
Das Presbyterium versammelt sich zu ordentlicher Sitzung in der Regel
monatlich einmal an dem ein= für allemal von ihm festgesetzten Tage; zu außer-
ordentlicher Sitzung, so oft der Vorsitzende dasselbe durch schriftliche oder auf orts-
übliche Einladung beruft. Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn
mindestens die Hälfte der Kirchenältesten unter Angabe des Zweckes dieselbe be-
antragt. Zu den Sitzungen ist in der * ein kirchliches Gebäude zu benutzen.
S. 1
Die Sitzungen des Presbyteriums nd nicht öffentlich. Sie werden mit
Gebet eröffnet und in der Regel mit Gebet geschlossen. Jedes Mitglied des
Presbyteriums ist verpflichtet, über alle die Seelsorge und die Kirchenzucht, die
Amtsthätigkeit der Pfarrer und der Kirchendiener berührenden Angelegenheiten,
sowie über die sonst als vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu
beobachten.
S. 12.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für Aufrechthaltung der
Ordnung verantwortlich.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte
der Mitglieder an der Abstimmung Theil genommen hat. Die Beschlüsse werden
durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. Mitglieder, welche
an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich betheiligt sind, haben sich der
Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Pres-
byteriums bei der Verhandlung anwesend sein.
Ueber die gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches in das
Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von dem Vorsitzenden sowie mindestens
einem Kirchenältesten unterschrieben wird.
Ces. Samml. 1886. (Dr. 9115.) 16