Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

2. Sitzungen und Beschlüsse des Presbyteriums. 
G. 9. 
Den Vorsitz des Presbyteriums führt der Pfarrer, unter mehreren Pfarrern 
der nach dem Dienstrang erste, eventuell der nach den Dienstjahren älteste. Wo 
es herkömmlich, wechselt der Vorsitz. 
Bei Erledigung des Pfarramtes oder in Fällen dauernder Verhinderung 
tritt ein vom Konsistorium zu ernennender Geistlicher als stellvertretender Pfarr- 
geistlicher in das Presbyterium ein. Ohne Mitwirkung eines seiner geistlichen 
Mitglieder kann das Presbyterium nur in denenigen Fällen thätig werden, wo 
die Pfarrer, als persönlich bei der Sache betheilt i an der Beschlußfassung Theil 
zu zehmen behindert sind, oder, wo Gefahr im Verzuge liegt. In solchen Fällen 
und in Fällen vorübergehender Verhinderung tritt ein vom Presbyterium aus 
seiner Mitte alle sechs Jahre beim Eintritt der neuen Aeltesten zu wählender 
Stellvertreter für den Ortsgeistlichen ein. 
S. 10. 
Das Presbyterium versammelt sich zu ordentlicher Sitzung in der Regel 
monatlich einmal an dem ein= für allemal von ihm festgesetzten Tage; zu außer- 
ordentlicher Sitzung, so oft der Vorsitzende dasselbe durch schriftliche oder auf orts- 
übliche Einladung beruft. Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn 
mindestens die Hälfte der Kirchenältesten unter Angabe des Zweckes dieselbe be- 
antragt. Zu den Sitzungen ist in der * ein kirchliches Gebäude zu benutzen. 
S. 1 
Die Sitzungen des Presbyteriums nd nicht öffentlich. Sie werden mit 
Gebet eröffnet und in der Regel mit Gebet geschlossen. Jedes Mitglied des 
Presbyteriums ist verpflichtet, über alle die Seelsorge und die Kirchenzucht, die 
Amtsthätigkeit der Pfarrer und der Kirchendiener berührenden Angelegenheiten, 
sowie über die sonst als vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu 
beobachten. 
S. 12. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für Aufrechthaltung der 
Ordnung verantwortlich. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte 
der Mitglieder an der Abstimmung Theil genommen hat. Die Beschlüsse werden 
durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. Mitglieder, welche 
an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich betheiligt sind, haben sich der 
Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Pres- 
byteriums bei der Verhandlung anwesend sein. 
Ueber die gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches in das 
Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von dem Vorsitzenden sowie mindestens 
einem Kirchenältesten unterschrieben wird. 
Ces. Samml. 1886. (Dr. 9115.) 16
	        
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