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Dritten gegenüber werden Beschlüsse des Presbyteriums durch Auszüge
Aus dem Protokollbuche bekundet, welche von dem Vorsitzenden beglaubigt werden.
Ausfertigungen ergehen unter der Unterschrift des Vorsitzenden.
3. Wirkungskreis des Presbyteriums.
13.
Das Presbyterium hat die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren
Angelegenheiten zu vertreten. Die Kirchenältesten haben den Pfarrer in seiner
pfarramtlichen Thätigkeit zu unterstützen.
S. 14.
Im Einzelnen bestimmt sich der Wirkungskreis des Presbyteriums wie folgt:
1) Das Presbyterium ist berechtigt und verpflichtet zur Förderung christ-
licher Gesinnung und Sitte und zur Handhabung der Kirchenzucht in
der Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Der Pfarrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten, in Lehre,
Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerial-
handlungen von dem Presbvyterium nach wie vor unabhängig. Nur,
wenn es der Pfarrer für nothwendig hält, ein Gemeindeglied von der
Theilnahme an einer von ihm zu vollziehenden Amtshandlung, ins-
besondere vom heiligen Abendmahle, zurückzuweisen) so ist er verpflichtet,
unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betreffenden, dem
Presbyterium Vorlage zu machen. Stimmt dieses zu, so ist die Zu-
rückweisung auszusprechen, gegen welche dem Betroffenen die Berufung
an den Diözesansynodalvorstand offen bleibt. Erklärt sich das Pres-
byterium gegen die Zurückweisung, so ist der Pfarrer befugt, die An-
gelegenheit zur Entscheidung an den Vorstand der Diözesansynode zu
bringen und die Vollziehung des Presbyterialbeschlusses vorerst aus-
zusetzen.
2) Das Presbyterium hat insonderheit auch für Erhaltung der gottes-
dienstlichen Ordnung zu sorgen und auf Heilighaltung der Sonn= und
Feiertage zu halten.
Seine Zustimmung ist erforderlich, wenn eine dauernde Abänderung
der üblichen Jeit des öffentlichen Gottesdienstes oder der in der Gemeinde
bestehenden örtlichen liturgischen Einrichtungen angeordnet werden soll.
Dasselbe entscheidet über Einräumung des Kirchengebäudes zu
einzelnen nicht zu den Gemeindegottesdiensten gehörigen Handlungen,
welche der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht widersprechen.
3) Das Presbyterium ist berechtigt und verpflichtet, Verstöße des Pfarrers
oder anderer seiner Mitglieder in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel
in der Sitzung zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm zum JZweck
weiterer Verfolgung nur zu) dem Dihzesanvorstand Anzeige zu machen.