Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dieses  Zustandes  nicht  entstanden.“  Unrichtig  fährt  aber  diese
Entscheidung  fort:  „Die  Grundsätze  des  Nachbarrechts  kommen
dem  Beklagten  nicht  zu  Statten,  denn  dasselbe  gewährt  nur
Schutz  gegen  positive  Beschädigung  der  Eigenthumssubstanz,  nicht
ein  Recht  auf  Erhaltung  eines  vortheilhaften  Zustandes.“  Auch
solche  Beschädigungen  nämlich  gestatten,  wie  bemerkt,  keine
Unterstellung  unter  den  Begriff  der  Verletzung  privatrechtlicher
Nachbarrechte,  sondern  fallen  unter  jene  gesetzlichen  Bestimmungen,
welche  sich  darüber  aussprechen,  ob  und  in  welchem  Umfange  der
Staat  oder  öffentliche  Verbände  für  den  Schaden  aus  gesetzmässigen
Verwaltungsacten  oder  aus  dem  Gebrauche  oder  Missbrauche
der  öffentlichen  Gewalt  für  die  Erfüllung  öffentlicher  Zwecke  haften.
Wo  es  an  solchen  Bestimmungen  fehlt,  sind  die  von  den  Gerichten
zugelassenen  Entschädigungsklagen  in  Wahrheit  actiones  utiles
die  meritorische  Entscheidung  über  dieselben  eine  Ausdehnung
der  civilgerichtlichen  Judicatur  aus  Billigkeitsgründen.  Es  muss
deshalb  an  diese,  künftige  Gesetze  vorwegnehmende  Judicatur
die  Forderung  gestellt  werden,  die  allergrösste  Vorsicht  bei  principiellen
  Feststellungen  walten  zu  lassen,  und  namentlich  davor
auf  der  Hut  zu  sein,  dass  nicht  auf  einem  Umwege  eine  verwaltungsgerichtliche
  Controlle  durch  Civilgerichte  herbeigeführt
werde.  Andererseits  ist  die  Aufmerksamkeit  der  Gesetzgebungen
darauf  zu  lenken,  dass  es  zahlreiche  durch  die  Herstellung  von
res  publicae  nothwendig  gemachte  und  von  den  Verwaltungsbehörden
  traditionell  geübte,  aus  der  absolutistischen  Epoche
überkommene  Eingriffe  in  das  Privateigenthum  gibt,  für  welche  es
an  einer  gesetzlichen  Grundlage  deshalb  fehlt,  weil  die  absolutistische
  Epoche  einer  solchen  entrathen  zu  können  meinte,
während  die  Einführung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  diesen
Mangel  zu  einer  argen  Verlegenheit  zu  gestalten  vermag.

Mit  dem  privatrechtlichen  Pfandrecht  vergleichbar  ist  die
Verfangenschaft  beweglicher  Sachen  für  die  Sicherung
der  Erfüllung  öffentlicher  Pflichten.  Die  hingegebenen