Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Demselben kann eine dem Umfange der Geschäfte entsprechende Vergütung, 
insbesondere für sächliche Ausgaben, bewilligt werden. 
Der Betrag wird vom großen Presbyterium unter Zustimmung des 
Diözesansynodalvorstandes festgesetzt. 
Auslagen sind dem Kastenmeister zu ersetzen. 
Wenn eine unentgeltliche Verwaltung durch einen Kirchenältesten oder 
Gemeindeverordneten nicht zu erreichen ist, so kann das Presbyterium mit Ge- 
nehmigung des Diözesansynodalvorstandes einen besoldeten Kirchenrechnungsführer 
anstellen. 
S. 17. 
Der Kastenmeister beziehungsweise Kirchenrechnungsführer hat folgende 
Obliegenheiten: 
a) er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus 
derselben auf Grund des Etats oder besonderer schriftlicher Anweisung 
des Vorsitzenden des Presbyteriums; 
b) er legt dem Presbyterium jährlich Rechnung und hat sich den von 
diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen; 
IP) er führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Grundstücke, 
Geräthe und sonstigen Inventarstücke. Wegen der zur Instandhaltung 
oder Erneuerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, Anschaffungen 
oder Bauunternehmungen hat er bei dem Presbyterium rechtzeitig 
Anträge zu stellen. 
Im Uebrigen sind für die Obliegenheiten und die Geschäftsführung des 
Rechnungsführers bis auf Weiteres die in den einzelnen Gemeinden geltenden und 
im Anschluß daran von den Presbyterien zu treffenden Bestimmungen maßgebend. 
18. 
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den vorgesetzten 
Kirchenbehörden, den Patronen oder den Staatsbehörden zustehenden Rechten der 
Aufsicht und Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch 
den Uebergang der letzteren auf das Presbyterium nichts geändert. 
III. Großes Presbyterium. 
(Gemeindeverordnete.) 
1. Umfang. 
S. 19. 
In jeder Kirchengemeinde ist durch Wahl von Gemeindeverordneten eine 
weitere * der Pemeinde — großes Presbyterium — zu bilden. 
ee Jahl der Gemeindeverordneten wird für jede Gemeinde vom Dihzesan- 
pnodalvorsian nach Anhörung des Presbyteriums festgestellt; dieselbe soll mindestens 
zweimal so groß sein als die der Aeltesten, jedoch sollen deren nicht über vier- 
undzwanzig sein. 
(r. 9115.)
	        
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