Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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(Nr. 9115.) 
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stehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen, 
und bei Abschließung von Vergleichen; 
bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern 
deren Kosten von der Gemeinde oder der Ortskirchenkasse oder von 
beiden zusammen zu tragen sind und nicht über die Nothwendigkeit der 
Bauausführung bereits durch die zuständigen Behörden entschieden ist. 
Für erheblich gelten Reparaturen, deren Kostenanschlag 300 Mark über- 
steigt. Im Falle des Bedürfnisses kann das große Presbyterium ein- 
für allemal die Vollmacht des Presbyteriums zur Vornahme höher 
veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von 1000 Mark 
hinaus, erweitern; 
bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen 
Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des Betrages und 
des Vertheilungsmaßstabes der zu erhebenden Kirchenumlagen. Wird 
ein Beitragsfuß für die Kirchenumlagen in der Gemeinde, in der bis- 
lang solche nicht erhoben sind, neu eingeführt oder wird eine Abänderung 
des bestehenden Beitragsfußes von den Gemeindeorganen beschlossen, so 
muß derselbe nach dem Fuße direkter Staatssteuern, soweit dieselben 
persönliche Steuern sind, bestimmt werden. Auch solche Gemeindeglieder, 
welche gesetzlich direkte Staatssteuer nicht zahlen, können zur Kirchen- 
umlage herangezogen werden; 
bei Veränderung bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen; 
bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für 
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein- 
kommens bestehender Stellen; bei dauernder Verminderung solcher 
auf der Kirchenkasse haftenden Leistungen, bei Verwandlung veränder- 
licher Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste Hebungen oder bei 
Umwandlung von Naturaleinkünften in Geldrenten, letzteres, soweit nicht 
die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungs- 
verfahren erfolgt; 
bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchenkasse, 
sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Entlastung für 
den Rechnungsführer; der Etat ist vor der Feststellung, die Jahres- 
rechnung vor der Entlastung während einer Woche zur Einsicht der 
Gemeindeglieder öffentlich auszulegen und daß beziehungsweise wo dies 
geschieht, in dem letzten vor der Auslegung stattfindenden Hauptgottes- 
dienst zu verkünden; 
bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder 
zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten, sofern der Betrag 
der Einzelbewilligung 50 Mark übersteigt; 
bei Errichtung von Gemeindestatuten; 
bei Bestellung eines besoldeten Kirchenrechnungsführers.
	        
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