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(Nr. 9115.)
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stehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen,
und bei Abschließung von Vergleichen;
bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern
deren Kosten von der Gemeinde oder der Ortskirchenkasse oder von
beiden zusammen zu tragen sind und nicht über die Nothwendigkeit der
Bauausführung bereits durch die zuständigen Behörden entschieden ist.
Für erheblich gelten Reparaturen, deren Kostenanschlag 300 Mark über-
steigt. Im Falle des Bedürfnisses kann das große Presbyterium ein-
für allemal die Vollmacht des Presbyteriums zur Vornahme höher
veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht über die Summe von 1000 Mark
hinaus, erweitern;
bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen
Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des Betrages und
des Vertheilungsmaßstabes der zu erhebenden Kirchenumlagen. Wird
ein Beitragsfuß für die Kirchenumlagen in der Gemeinde, in der bis-
lang solche nicht erhoben sind, neu eingeführt oder wird eine Abänderung
des bestehenden Beitragsfußes von den Gemeindeorganen beschlossen, so
muß derselbe nach dem Fuße direkter Staatssteuern, soweit dieselben
persönliche Steuern sind, bestimmt werden. Auch solche Gemeindeglieder,
welche gesetzlich direkte Staatssteuer nicht zahlen, können zur Kirchen-
umlage herangezogen werden;
bei Veränderung bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen;
bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein-
kommens bestehender Stellen; bei dauernder Verminderung solcher
auf der Kirchenkasse haftenden Leistungen, bei Verwandlung veränder-
licher Einnahmen der kirchlichen Beamten in feste Hebungen oder bei
Umwandlung von Naturaleinkünften in Geldrenten, letzteres, soweit nicht
die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungs-
verfahren erfolgt;
bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchenkasse,
sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Entlastung für
den Rechnungsführer; der Etat ist vor der Feststellung, die Jahres-
rechnung vor der Entlastung während einer Woche zur Einsicht der
Gemeindeglieder öffentlich auszulegen und daß beziehungsweise wo dies
geschieht, in dem letzten vor der Auslegung stattfindenden Hauptgottes-
dienst zu verkünden;
bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder
zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten, sofern der Betrag
der Einzelbewilligung 50 Mark übersteigt;
bei Errichtung von Gemeindestatuten;
bei Bestellung eines besoldeten Kirchenrechnungsführers.