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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 14. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen,
S. 131. — Allerhöchster Erlaß, betreffend den Bau und demnächstigen Betrieb der durch das
Gesetz vom 19. April 1886 zur Ausführung genehmigten Eisenbahnen, S. 135. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 137.
(Nr. 9122.) Gesetz, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen
Westpreußen und Posen. Vom 26. April 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
§S. 1.
Der Staatsregierung wird ein Fonds von 100 Millionen Mark zur Ver-
fügung gestellt, um zur Stärkung des Deutschen Elements in den Provinzen
Westpreußen und Posen gegen polonisirende Bestrebungen durch Ansiedelung
deutscher Bauern und Arbeiter
1) Grundstücke käuflich zu erwerben,
2) soweit erforderlich, diejenigen Kosten zu bestreiten, welche entstehen
a) aus der erstmaligen Einrichtung,
b) aus der erstmaligen Regelung der Gemeinde-, Kirchen= und Schul-
verhältnisse
neuer Stellen von mittlerem oder kleinem Umfange oder ganzer Land-
gemeinden, mögen sie auf besonders dazu angekauften (Nr. 1) oder auf
sonstigen, dem Staate gehörigen Grundstücken errichtet werden.
Mit der käuflichen Erwerbung von Grundstücken ist nur in dem Umfange
vorzugehen, daß hinlängliche Mittel zur Bestreitung der nach Nr. 2 erforderlichen
Kosten übrig bleiben.
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9122.) 24
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1886.