Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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§. 2. 
Bei Ueberlassung der einzelnen Stellen (§. 1) ist eine angemessene Schadlos- 
haltung des Staates vorzusehen. 
Die Ueberlassung —8 zu Eigenthum gegen Kapital oder Rente, oder auch 
in Zeitpacht erfolgen. 
G. 3. 
Erfolgt die Ueberlassung der Stelle (§. 2) gegen Uebernahme einer festen 
Geldrente (Rentengut), so kann die Ablösbarkeit der letzteren von der Zustimmung 
beider Theile abhängig gemacht werden. 
Die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungsfrist bleibt der 
vertragsmäßigen Bestimmung überlassen. Von dem Rentenberechtigten darf jedoch 
ein höherer Ablösungsbetrag als der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente nicht 
gefordert werden, wenn die Ablösung auf seinen Antrag erfolgt. 
Bei der Eintragung der Rente in das Grundbuch müssen die Abreden über 
den Ausschluß der Ablösbarkeit, sowie über die Feststellung des Ablösungsbetrages 
und der Kündigungsfrist in das Grundbuch eingetragen werden. Ist dies nicht 
geschehen, so gilt Dritten gegenüber die das Grundstück belastende Rente als eine 
solche, welche von dem Verpflichteten nach sechsmonatiger Kündigung mit dem 
zwanzigfachen Betrage abgelöst werden kann. 
S. 4. 
Den festen Geldrenten sind gleich zu achten diejenigen festen Abgaben in 
Körnern, welche nach dem jährlichen, unter Anwendung der §#. 20 bis 25 des 
Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 ermittelten Marktpreise in Geld abzuführen sind. 
g. 5. 
Sofern bei Veräußerung einer Stelle gegen eine Rente der Eigenthümer 
des Rentenguts vertragsmäßig in seiner Verfügung dahin beschränkt wird, daß 
die Zulässigkeit einer Zertheilung des Grundstücks oder der Abveräußerung von 
Theilen desselben von der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig sein soll, 
so kann die versagte Einwilligung durch richterliche Entscheidung der Auseinander- 
setzungsbehörde ergänzt werden, wenn die Zertheilung oder Abveräußerung im 
gemeisschäftlichen Interesse wünschenswerth erscheint. 
F. 6. 
st dem Erwerber eines Rentenguts vertragsmäßig die Pflicht auferlegt, 
die wirthschaftliche Selbständigkeit der übernommenen Stelle durch Erhaltung des 
baulichen Zustandes darauf befindlicher oder darauf zu errichtender Gebäude, durch 
Erhaltung eines bestimmten landwirthschaftlichen Inventars auf derselben oder 
durch andere Leistungen dauernd zu si aun so kam der Verpflichtete durch 
richterliche Entscheidung der Ausei hörde von seiner Verpflichtung 
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