Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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g. 12. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen 
des §. 9 nicht durch den Finanzminister erfolgt, einer besonderen Kommission über- 
tragen, welche dem Staatsministerium unterstellt ist. 
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung, den Sitz, den 
Geschäftskreis und die Befugnisse der Kommission erfolgen im Wege Königlicher 
Verordnung. - 
Die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben sind aus dem im 
& 1 genannten Fonds zu bestreiten. Dieselben sind nach Maßgabe der durch 
Königliche Verordnung getroffenen Einrichtungen vom 1. April 1887 ab in den 
Staatshaushalts-Etat einzustellen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. April 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Minister 
der öffentlichen Arbeiten: 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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