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Der Minister der geistlichen Angelegenheiten macht die zur wissenschaftlichen
Vorbildung geeigneten Seminare öffentlich bekannt.
Die Wiedereröffnung der Seminare für die Erzdiözese Gnesen-Posen und
die Diözese Kulm wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Artikel 3.
Die kirchlichen Oberen sind befugt, Konvikte für Zöglinge, welche Gymnasien,
Universitäten und kirchliche Seminare, hinsichtlich deren die gesetzlichen Voraus-
setzungen für den Ersatz des Universitätsstudiums erfüllt sind, besuchen, zu errichten
und zu unterhalten.
Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die für diese Konvikte
geltenden Statuten und die auf die Hausordnung bezüglichen Vorschriften ein-
zureichen, sowie die Namen der Leiter und Exrzieher, welche Deutsche sein müssen,
mitzutheilen.
Artikel 4.
Die kirchlichen Oberen sind befugt, die zur theologisch-praktischen Vorbildung
bestimmten Anstalten (Prediger= und Priesterseminare) wieder zu eröffnen.
Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die Statuten dieser An-
stalten und die für dieselben geltende Hausordnung einzureichen, sowie die Namen
der Leiter und Lehrer, welche Deutsche sein müssen, mitzutheilen.
Artikel 5.
Die in den 9. 9 bis 14 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 enthaltenen
besonderen Vorschriften wegen der Staatsaufsicht über die in den Artikeln 2, 3
und 4 bezeichneten Anstalten werden aufgehoben.
Artikel 6.
Der §. 1 im Gesetz vom 12. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 198) wird
aufgehoben.
Kirchendiener im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai 1873 sind nur solche
Personen, welche die mit einem geistlichen oder jurisdiktionellen Amt verbundenen
Rechte und Verrichtungen ausüben.
Artikel 7.
Die Vorschrift des §. 2 Absatz 2 im Gesetz vom 12. Mai 1873 findet
nur Anwendung, wenn mit der Entfernung aus dem Amte der Verlust oder
eine Minderung des Amtseinkommens verbunden ist.
Artikel 8.
Dem Minister der geistlichen Angelegenheiten sind die Statuten und die
Hausordnung der Demeritenanstalten einzureichen, sowie die Namen der Leiter