Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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derselben mitzutheilen. Am Schlusse jedes Jahres ist dem Minister der geistlichen 
Angelegenheiten ein Verzeichniß der Demeriten, welches deren Namen, die gegen sie 
erkannten Strafen und die Zeit der Aufnahme und Entlassung enthält, einzureichen. 
Von einer Verweisung in eine Demeritenanstalt für länger als vierzehn 
Tage, oder einer Entfernung aus dem Amte ist dem Oberpräsidenten gleichzeitig 
mit der Zustellung an den Betroffenen Mittheilung zu machen. 
Die in den §9. 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 enthaltenen 
besonderen Vorschriften wegen der Staatsaufsicht werden aufgehoben. 
Artikel 9. 
Der Königliche Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten (Abschnitt IV des 
Gesetzes vom 12. Mai 1873) wird aufgehoben. 
Artikel 10. 
Die Bestimmungen des Abschnitts II des Gesetzes vom 12. Mai 1873 
über die Berufung an den Staat werden aufgehoben. 
Im Fall des §. 37 im Gesetz vom 20. Juni 1875 (Gesetz-Samml. 
S. 241) findet nur noch Beschwerde an den Minister der geistlichen Angelegen- 
heiten statt. 
Artikel 11. 
Der Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 285) 
tritt mit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes wieder in Kraft. 
Artikel 12. 
Unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 1873 (Gesetz. Samml. 
S. 205) fällt die Versagung kirchlicher Gnadenmittel nicht. 
Artikel 13. 
Die Bestimmungen des Artikels 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 werden 
ausgedehnt auf die Uebernahme der Pflege und Leitung in Waisenanstalten, 
Armen= und Pfründnerhäusern, Rettungsanstalten, Asylen und Schutzanstalten 
für sittlich gefährdete Personen, Arbeiterkolonien, Verpflegungsanstalten, Arbeiter- 
herbergen, Mägdehäusern, sowie auf die Uebernahme der Leitung und Unter- 
weisung in Haushaltungsschulen und Handarbeitsschulen für Kinder in nicht 
schulpflichtigem Alter, als Nebenthätigkeit der ausschließlich krankenpflegenden 
Orden und ordensähnlichen Kongregationen, welche im Gebiete der Preußischen 
Monarchie gegenwärtig bestehen. 
Artikel 14. 
In denjenigen Landestheilen, in welchen der Vorsitz im Vorstande einer 
katholischen Kirchengemeinde — Kirchenrath — nicht bereits vor dem Erlaß des 
(Xr. 9130.)
	        
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