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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
.. Nr. 21.
Jnhalt: Verordnung, betreffend die Kommission für Deutsche Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen
und Posen, S. 159 — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 163.
(Nr. 9136.) Verordnung, betreffend die Kommission für Deutsche Ansiedelungen in den
Provinzen Westpreußen und Posen. Vom 21. Juni 1886.
W. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc§
verordnen auf Grund des §. 12 des Gesetzes vom 26. Anpril d. J., betreffend die
Beförderung Deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen,
auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
. 1.
gusemmenkenn, der Kommission.
Die zur Ausführung des Gesetzes berufene Kommission führt die Benennung:
„Anseedelunskommisson für Westpreußen und Posen“ und besteht:
- 1) aus den Oberpräsidenten der Provinzen Westpreußen und Posen;
2) aus je einem Kommissarius Unseres Ministerpräsidenten und Unserer
Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, des Innern,
der Finanzen und der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegen-
heiten;
3) aus den von Uns auf je drei Jahre ernannten sonstigen Mitgliedern.
Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden von Uns
aus der Zahl der Mitglieder ernannt.
. 2.
Auf den Vorsitzenden finden die Bestimmungen im 8. 87 Nr. 2 des Ge-
setes rom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) Anwendung. Die nicht im
Hauptamt angestellten Mitglieder der Kommission bekleiden ein Ehren#mt, für
welches eine Besoldung oder Remuneration nicht gewährt wird.
Oe#l. Samml. 1886. (Nr. 9136.) 31
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1886.