Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Für etwaige Reisen werden den Mitgliedern der Kommission, sofern sie 
unmittelbare Staatsbeamte sind, nach den für letztere bestehenden Vorschriften, 
den sonstigen Mitgliedern der Kommission nach den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 24. Juli 1876 (Gesetz-Samml. S. 345), betreffend die Reisekosten und 
Diäten der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten, Tagegelder und Reisekosten 
gewährt. 
S. 3. 
Sitz der Kommission. 
Die Kommission hat ihren Sitz an dem von Uns zu bestimmenden Orte. 
Der Vorsitzende ist befugt, die Kommission für einzelne Geschäfte auch an einen 
anderen Ort zusammenzuberufen. 
S. 4. 
Geschäftskreis der Kommission. 
Der Geschäftskreis der Kommission umfaßt alle Maßnahmen zur—Aus- 
führung des Gesetzes. Soweit hierbei nach den bestehenden Ressortverhältnissen 
andere Behörden betheiligt sind, hat sich die Kommission mit letzteren ins Ein- 
vernehmen zu setzen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem betheiligten 
Ressortchef und der Kommission entscheidet das Staatsministerium. 
Die Ressortminister werden die betheiligten Staats= und Kommunalbehörden 
anweisen, den Requisitionen der Kommission und ihres Vorsitzenden Folge zu leisten. 
§. 5. 
Obliegenheiten des Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende der Kommission führt die laufende Verwaltung. Er ver- 
theilt die Geschäfte, bereitet die Beschlüsse der Kommission vor und führt sie aus. 
Insbesondere liegt es ihm ob, die zur Ausführung der Ansiedelung erforderlichen 
Maßregeln anzuordnen und durchzuführen. Der Vorsitzende vertritt die Kom- 
mission nach Außen und führt den Schriftwechsel. Zu Vollmachten und sonstigen 
Urkunden, durch welche rechtliche Verpflichtungen übernommen werden, ist die 
Mitzeichnung zweier Mitglieder der Kommission außer dem Vorsitzenden erforderlich 
S. 6. 
Der Vorsitzende ist befugt, in eilbedürftigen Fällen und während die Kom- 
mission nicht versammelt ist, selbständig zu entscheiden. Von jeder solchen Ent- 
scheidung ist der Kommission unverzüglich Mittheilung zu machen. Auch ist der 
Vorsitzende befugt, Beschlüsse der Kommission zu beanstanden. In diesem Falle 
hat derselbe der Kommission ebenfalls unverzüglich Mittheilung zu machen und 
die Sache dem Staatsministerium zur Entscheidung vorzulegen. 
S. 7. 
Hülfsbeamte des Vorsitzenden. 
Dem Vorsitzenden werden nach Bedürfniß die erforderlichen ständigen Hülfs- 
kräfte an Oberbeamten, Subaltern= und Unterbeamten zugeordnet.
	        
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