Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Der Vorsitzende ist Dienstvorgesetzter derselben mit den im 8. 19 Absatz 5 
und 6 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 vorgesehenen Befugnissen. 
g. 8. 
Versammlungen der Kommission. 
Die Kommission versammelt sich entweder an im Voraus bestimmten Tagen 
oder auf Einladung des Vorsitzenden. 
S. 9. 
Beschlüsse der Kommisston. 
Die Kommission beschließt nach Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei 
Stimmengleichheit giebt die Skimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
S. 10. 
Subkommission. 
Für einzelne Geschäfte können durch Beschluß der Kommission Sub- 
kommissionen oder besondere Kommissarien bestellt werden. Mitglieder der Sub- 
kommissionen oder Kommissarien können auch solche Personen sein, welche nicht 
Mitglieder der Kommission sind. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung 
einzelner Geschäftszweige durch Subkommissionen oder Kommissarien ist die Ge- 
nehmigung des Staatsministeriums erforderlich. Der Vorsitzende oder sein Ver- 
treter können in der Subkommission jederzeit den Vorsitz führen. 
C. 11. 
Aufsichtsführung. 
Die Geschäftsführung der Kommission ist der Aufsicht des Staatsministeriums 
unterstellt und hat sich nach denjenigen leitenden Gesichtspunkten zu richten, welche 
das Staatsministerium bezeichnen wird. 
Ueber Beschwerden gegen Maßnahmen der Kommission entscheidet das 
Staatsministerium. 
. 12. 
Einstweilige Verwaltung der angekauften Grundstücke. 
Die einstweilige Verwaltung der angekauften Grundstücke geht an die 
Bezirksregierung über, so lange und soweit nicht die Kommission behufs Vor- 
bereitung oder Ausführung der Ansiedelung die unmittelbare Verfügung über die- 
selben verlangt. 
K. 13. 
Etat der Kommisslon. 
Ueber die aus der Geschäftsführung der Kommission zu erwartenden Ein- 
nahmen und Ausgaben ist für jedes Etatsjahr ein Voranschlag aupßzustellen, 
welcher vom Staatsministerium festzustellen ist. Der festgestellte Voranschlag der 
Ausgaben darf ohne Genehmigung des Staatsministeriums nicht überschritten 
werden. 
(Xr. 9136.
	        
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