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jeder Art von Ladung von dem Schisf an das Land (Art. 598 Ziff. 1) zum längeren
Warten nicht verpflichtet.
Art. 602. Wenn der Enpfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, die-
selbe aber über die von ihm einzuhallenden Fristen verzögert, so ist der Schlffer befugt,
die Güter, unter Benachrichtigung des Empsängers, gerichtlich oder in anderer licherer
Weise niederzulegen.
Der Schisser ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den Befrach-
ter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter verwei-
gert oder über dieselbe auf die im Art. 595 vorgeschriebene Anzeige sich nicht erklärt
oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.
Art. 60 3. Insoweit durch die Säumniß des Emfängers oder durch das Niederlegungs-
verfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffes überschritten wird, hat der Ver-
frachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, für diese Zeit, so-
weit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich höheren Schaden heltend
zu machen.
Art. 60 1. Die Art. 595— 603 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein
verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichueter Naum des Schiffs verfrachtet ist.
Art. 60 5. Der Enpfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung
des Schissers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer nicht bekanm,
so muß die Aussorderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen.
In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die Guter niederzu-
legen, gelten die Vorschriften des Art. 602. Die im Au. 602 vorgeschriebene Benach-
rlchtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu bewirkende
Bekanntmachung ersolgen.
Für die Tage, um welche durch die Süumniß des Empfängers oder durch das Nic-
derlegungsversahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden seln,
überschritten ist, hat der Verfrachler Ansprch auf Liegegeld (Art. 395), unbeschadet des
Rechts, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen.
Art. 606. Wemn bei der Verfrachtung des Schiffs im Ganzen oder elnes ver-
Hbältnihmähigen Theils oder eines bestimmt bezeichneten Naums des Schiffs der Befrach-
ter Unterfrachwerträge über Sltückgüter geschlossen hat, so bleiben für die Rechte und
Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Art. 505—603 maahgebend.
Art. 607. Der Verfrachter haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder
Beschädigung der Güter seit der Empfangnahme blo zur Ablieserung entstanden ist, so-
sern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädlgung durch höhere Gewalt (vis
major) oder durch die natürliche Beschaffenhrit der Güter, namentlich durch inneren Ver-