Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Nx. 22.— 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für dag Jahr vom 
1. Upril 1886/87, S. 1#65. — Geseh, betreffend die Deckung der Ausgaben des Nachtrags zum 
Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom I1. April 1886/87, S. 180. 
  
  
(Nr. 9137.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für 
das Jahr vom 1. April 1886/87. Vom 22. Juni 1886. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
- 
» Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Machtrag zum Staatshaushalts- 
Etat für das Jahr vom 1. April 1886/87 wird 
in Einnahme 
auf 3 628 100 Mark und 
in Ausgabe 
auf 3 628 100 Mark, 
nämlich 
auf 853 600 Mark an dauernden und 
auf 2 774 500 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1886/87 
inzu. 
hinz KS. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 22. Juni 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Oes. Samml. 1886. (Nr. 9137—9138.) 33 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1886.
	        
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