165
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nx. 22.—
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für dag Jahr vom
1. Upril 1886/87, S. 1#65. — Geseh, betreffend die Deckung der Ausgaben des Nachtrags zum
Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom I1. April 1886/87, S. 180.
(Nr. 9137.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für
das Jahr vom 1. April 1886/87. Vom 22. Juni 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
-
» Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Machtrag zum Staatshaushalts-
Etat für das Jahr vom 1. April 1886/87 wird
in Einnahme
auf 3 628 100 Mark und
in Ausgabe
auf 3 628 100 Mark,
nämlich
auf 853 600 Mark an dauernden und
auf 2 774 500 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1886/87
inzu.
hinz KS. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 22. Juni 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
Oes. Samml. 1886. (Nr. 9137—9138.) 33
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1886.