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(Xr. 9138.) Gesetz, betreffend die Deckung der Ausgaben des Nachtrags zum Staatshaushalts-
Etat für das Jahr vom 1. April 1886/87. Vom 22. Juni 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
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verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Zur Bereitstellung des Geldbetrages, welcher zur Deckung der Ausgaben
des Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1886/87
erforderlich und unter Kapitel 24 Titel 18 der Einnahme mit 3 628 100 Mark
in Ansatz gebracht ist, ist eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden
Betrages von Schuldverschreibungen aufzunehmen.
KC. 2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Im
Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 22. Juni 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.