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Gesetz-Sammlung
sür die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23.
(Nr. 9139.) Gesetz, betreffend die Beseitigung der schwebenden Schuld von 30 Millionen Mark.
Vom 23. Juni 1886
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
K. .
Zur Beseitigung der schwebenden Schuld des Preußischen Staats von
30 Millionen Mark ist eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden
Betrags von Schuldverschreibungen aufzunehmen.
KC. 2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen einzelnen Beträgen, zu welchen
Bedingungen der Kündigung, zu welchem Zinsfuß und zu welchen K Kursen die
Schuldverschreibungen zu verausgaben sind, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Arleihe,
sowie wegen der Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom
19. Dezember 1869 (Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung.
g. 3.
Die im §. 2 des Gesetzes vom 31. März 1886, betreffend die Feststellung
des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1886/87 (Gesetz-Samml.
S. 55), dem Finanzminister ertheilte Ermächtigung, im Jahre vom I. April 1886/87
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark, welche vor
dem 1. Januar 1888 verfallen müssen, wiederholt auszuge ben,/ bleibt mit der
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9139.)
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1886.