Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Gesetz-Sammlung 
sür die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 23. 
  
(Nr. 9139.) Gesetz, betreffend die Beseitigung der schwebenden Schuld von 30 Millionen Mark. 
Vom 23. Juni 1886 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
K. . 
Zur Beseitigung der schwebenden Schuld des Preußischen Staats von 
30 Millionen Mark ist eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden 
Betrags von Schuldverschreibungen aufzunehmen. 
KC. 2. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen einzelnen Beträgen, zu welchen 
Bedingungen der Kündigung, zu welchem Zinsfuß und zu welchen K Kursen die 
Schuldverschreibungen zu verausgaben sind, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Arleihe, 
sowie wegen der Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 
19. Dezember 1869 (Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
g. 3. 
Die im §. 2 des Gesetzes vom 31. März 1886, betreffend die Feststellung 
des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1886/87 (Gesetz-Samml. 
S. 55), dem Finanzminister ertheilte Ermächtigung, im Jahre vom I. April 1886/87 
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark, welche vor 
dem 1. Januar 1888 verfallen müssen, wiederholt auszuge ben,/ bleibt mit der 
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9139.) 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1886.
	        
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