Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 24.4
Juhalt: Gesesz für die Provinz Hessen-Rassau mit Ausschluß der ehemals Vayerischen Gebietstheile, betreffend
die Verlehung der Dienstpflichten des Gesindes, S. 173. — Gesetz, betreffend die Errichtung
letztwilliger Verfügungen in dem Bezirke des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M., S. 175. —
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks
des Amtsgerichts Heide, S. 179. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 170.
(Nr. 9140.) Gesetz für die Provinz Hessen-Nassau mit Ausschlus der ehemals Bayerischen
Gebietstheile, betreffend die Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes. Vom
27. Juni 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für den
Umfang der Provinz Hessen-Nassau mit Ausschluß der ehemals Bayerischen
Gebietstheile in Ergänzung der dortselbst bezüglich des Gesindewesens geltenden
Gesetzesvorschriften, was folgt:
F. 1.
Gesinde, welches hartnäckigen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen
die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestellten Personen sich zu
Schulden kommen läßt, oder ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst versagt oder
verläßt, hat auf den Antrag der Herrschafk unbeschadet deren Rechts zu seiner
Entlassung oder Beibehaltung Geldstrafe bis zu 15 Mark oder Haft bis zu
drei Tagen verwirkt.
Dieser Antrag kann nur innerhalb vierzehn Tagen seit Verübung der
Uebertretung oder, falls die Herrschaft wegen der letzteren das Gesinde vor Ablauf
der Dienstzeit entläßt, vor dieser Entlassung gestellt werden.
Bis zum Anfange der Vollstreckung der Strafe ist die Zurücknahme des
Antrages zulässig.
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9140.) 36
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1886.