Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 24.4 
Juhalt: Gesesz für die Provinz Hessen-Rassau mit Ausschluß der ehemals Vayerischen Gebietstheile, betreffend 
die Verlehung der Dienstpflichten des Gesindes, S. 173. — Gesetz, betreffend die Errichtung 
letztwilliger Verfügungen in dem Bezirke des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M., S. 175. — 
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks 
des Amtsgerichts Heide, S. 179. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 170. 
  
  
  
(Nr. 9140.) Gesetz für die Provinz Hessen-Nassau mit Ausschlus der ehemals Bayerischen 
Gebietstheile, betreffend die Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes. Vom 
27. Juni 1886. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für den 
Umfang der Provinz Hessen-Nassau mit Ausschluß der ehemals Bayerischen 
Gebietstheile in Ergänzung der dortselbst bezüglich des Gesindewesens geltenden 
Gesetzesvorschriften, was folgt: 
F. 1. 
Gesinde, welches hartnäckigen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen 
die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestellten Personen sich zu 
Schulden kommen läßt, oder ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst versagt oder 
verläßt, hat auf den Antrag der Herrschafk unbeschadet deren Rechts zu seiner 
Entlassung oder Beibehaltung Geldstrafe bis zu 15 Mark oder Haft bis zu 
drei Tagen verwirkt. 
Dieser Antrag kann nur innerhalb vierzehn Tagen seit Verübung der 
Uebertretung oder, falls die Herrschaft wegen der letzteren das Gesinde vor Ablauf 
der Dienstzeit entläßt, vor dieser Entlassung gestellt werden. 
Bis zum Anfange der Vollstreckung der Strafe ist die Zurücknahme des 
Antrages zulässig. 
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9140.) 36 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1886.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.