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KC. 7.
Das Protokoll ist dem Verfügenden vorzulesen oder zum eigenen Lesen
vorzulegen.
Ob das erstere oder das letztere geschehen, und das Protokoll von dem
Verfügenden genehmigt sei, ist in dem Protokoll festzustellen.
KS. 8.
Das Protokoll ist von dem letztwillig Verfügenden, sowie von dem Richter
und dem Gerrichtsschreiber zu unterschreiben.
Ist der letztwillig Verfügende außer Stande, zu unterschreiben, so genügt
an Stelle der Unterschrift die Feststellung des Hinderungsgrundes in dem Protokoll.
KS. 9.
Taubstumme, Stumme und Personen, welche aus sonstigen Gründen
unfähig sind, zu sprechen, können eine letztwillige Verfügung nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Gesetzes nur errichten, wenn sie zu schreiben und Geschriebenes
zu lesen vermögen. Taube nur, wenn sie Geschriebenes zu lesen vermögen.
Den im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen ist das über die Er-
richtung der Verfügung ausgenommene Protokoll zum Lesen vorzulegen.
Die Taubstummen, Stummen und Diejenigen, welche aus sonstigen Gründen
unfähig sind, zu sprechen, haben in dem Protokoll durch eigenhändigen Vermerk
zu bezeugen, daß sie dasselbe gelesen haben und dessen Inhalt genehmigen.
K. 10.
Blinde, sowie Personen, welche aus sonstigen Gründen Geschriebenes nicht
zu lesen vermögen, können eine letztwillige Verfügung nicht durch Uebergabe eines
verschlossenen Schriftstücks errichten.
Uebergeben sie ein offenes Schriftstück, so ist ihnen dasselbe vorzulesen und
in dem Protokoll festzustellen, daß die Vorlesung geschehen und der Inhalt des
Schriftstücks von dem Verfügenden genehmigt sei.
K. 11.
Das übergebene Schriftstück nebst dem aufgenommenen Protokoll oder das
die letztwillige Verfügung enthaltende Protokoll ist mit einem mittels des Gerichts-
siegels zu verschließenden Umschlag zu versehen und, nachdem auf den Unschlag
ein den Inhalt desselben angebender, von dem Richter und Gerichtsschreiber zu
unterschreibender Vermerk gesetzt worden, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.