Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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g. 12. 
Auf die Verwahrung finden die Vorschriften des F. 89 der Hinterlegungs- 
ordnung vom 14. März 1879 (Gesetz= Samml. S. 249) Anwendung. 
Ueber die Annahme zur Verwahrung ist dem Verfügenden eine der Vor- 
schrift des S. 78 Absatz 2 der Hinterlegungsordnung entsprechende Bescheinigung 
zu ertheilen. 
13. 
Die Verabsäumung einer der in den 99. 3 bis 5 und 7 bis 10 vor- 
geschriebenen Förmlichkeiten hat die Nichtigkeit zur Folge. 
C. 14. 
Derjenige, welcher die letztwillige Verfügung errichtet hat, kann die 
Herausgabe derselben aus der gerichtlichen Verwahrung verlangen. Die Heraus- 
gabe darf nur an ihn persönlich erfolgen. Die Vorschriften des §. 2 Absatz 2 
und des H. 3 finden entsprechende Anwendung. 
KC. 15. 
Ueber die Herausgabe ist ein Protokoll aufzunehmen. Auf dasselbe finden 
die Vorschriften des §. 6 Nr. 1, sowie der I#F. 7, 8 und 9 Absatz 2 entsprechende 
Anwendung. 
S 16. 
Mit der Herausgabe gilt die letztwillige Verfügung als widerrufen. 
. 17. 
Die Eröffnung der letztwilligen Verfügung hat von dem Gerichte, bei 
welchem sie verwahrt ist, alsbald nach dem Ableben des Verfügenden, falls derselbe 
nicht ein Anderes verordnet hat, von Amtswegen zu erfolgen. 
Nach Ablauf von 56 Jahren seit der Hinterlegung der letztwilligen Ver- 
fügung ist mit Eröffnung derselben von Amtswegen zu verfahren, falls nicht dem 
Gerichte über das Fortleben des Verfügenden Zuverlässiges bekannt ist. 
K. 18. 
Für die durch dieses Gesetz dem Amtsgericht übertragenen Geschäfte, ein- 
schließlich der Eröffnung und der Ausfertigung der nach den Vorschriften desselben 
errichteten letztwilligen Verfügungen, erfolgt die Erhebung der Gebühren, Auslagen 
und Stempel, sowie die Gewährung von Kommissionsgebühren nach Maßgabe 
(Tr. 9141.)
	        
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