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g. 12.
Auf die Verwahrung finden die Vorschriften des F. 89 der Hinterlegungs-
ordnung vom 14. März 1879 (Gesetz= Samml. S. 249) Anwendung.
Ueber die Annahme zur Verwahrung ist dem Verfügenden eine der Vor-
schrift des S. 78 Absatz 2 der Hinterlegungsordnung entsprechende Bescheinigung
zu ertheilen.
13.
Die Verabsäumung einer der in den 99. 3 bis 5 und 7 bis 10 vor-
geschriebenen Förmlichkeiten hat die Nichtigkeit zur Folge.
C. 14.
Derjenige, welcher die letztwillige Verfügung errichtet hat, kann die
Herausgabe derselben aus der gerichtlichen Verwahrung verlangen. Die Heraus-
gabe darf nur an ihn persönlich erfolgen. Die Vorschriften des §. 2 Absatz 2
und des H. 3 finden entsprechende Anwendung.
KC. 15.
Ueber die Herausgabe ist ein Protokoll aufzunehmen. Auf dasselbe finden
die Vorschriften des §. 6 Nr. 1, sowie der I#F. 7, 8 und 9 Absatz 2 entsprechende
Anwendung.
S 16.
Mit der Herausgabe gilt die letztwillige Verfügung als widerrufen.
. 17.
Die Eröffnung der letztwilligen Verfügung hat von dem Gerichte, bei
welchem sie verwahrt ist, alsbald nach dem Ableben des Verfügenden, falls derselbe
nicht ein Anderes verordnet hat, von Amtswegen zu erfolgen.
Nach Ablauf von 56 Jahren seit der Hinterlegung der letztwilligen Ver-
fügung ist mit Eröffnung derselben von Amtswegen zu verfahren, falls nicht dem
Gerichte über das Fortleben des Verfügenden Zuverlässiges bekannt ist.
K. 18.
Für die durch dieses Gesetz dem Amtsgericht übertragenen Geschäfte, ein-
schließlich der Eröffnung und der Ausfertigung der nach den Vorschriften desselben
errichteten letztwilligen Verfügungen, erfolgt die Erhebung der Gebühren, Auslagen
und Stempel, sowie die Gewährung von Kommissionsgebühren nach Maßgabe
(Tr. 9141.)