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der Bestimmungen, welche in dem Geltungsbereich des Gesetzes, betreffend den
Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, vom 10. Mai 1851 (Gesetz-Samml.
S. 622) Anwendung finden.
S. 19.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere der F. 7
Absatz 4 und der F. 39 der Nassauischen Verwaltungsordnung vom 5. Juni 1816
(Sammlung der landesherrlichen Edikte und anderer Verordnungen Band II
S. 45 ff.) sowie die Wiedische Verordnung vom 20. August 1784 werden auf-
gehoben.
Unberührt durch dieses Gesetz bleiben letztwillige Verfügungen, welche in
außergerichtlicher Form errichtet werden. Zu den außergerichtlichen Testamenten
sind die in Gemäßheit des Nassauischen Gesetzes vom 26. Juli 1854 F. 23
beziehungsweise der Instruktion vom 2. Januar 1863 durch die zuständigen
Ortsbürgermeister aufgenommenen sogenannten Nothtestamente zu rechnen.
g. 20.
Die Zuständigkeit der kollegialischen Schöffengerichte im Bezirk des Land-
gerichts in Neuwied zur Aufnahme letztwilliger Verfügungen wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 28. Juni 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Beoetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.