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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 27 —
Juhalt: Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesehes in der Rheinprovinz, S. 189. — Ver-
ordnung, betresfend die Ausführung des Fischereigesebes im Regierungsbezirk Wiesbaden, S. 197. —
Allerhöchster Erlaß, betreffend den Sitz der Ansiedelungskommission für Westpreußen und Posen,
S. 204. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil
bes Bezirks des Amtsgerichts Diepholz, S. 204.
Nr. 9147.) Verordnung, betreffend die Ausführung des dischereigesehes in der Rheinprovinz.
Vom 23. Juli 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874
(Gesetz Samml. S. 197 ff.) und des Vertrages zwischen Deutschland, den Nieder-
landen und der Schweiz, betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Strom-
gebiete des Rheins, vom 30. Juni 1885 (Reichs-Gesetzbl. von 1886 S. 192 ff.)
für die Rheinprovinz nach Anhörung des Provinziallandtags, was folgt:
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Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern finden folgende Vorschriften
Anwendung:
1) die Fischerei auf Fischlaich ist verboten;
2) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie,
von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht
mindestens folgende Länge haben:
Stör (Acipenser sturio .)0 100 cm,
Lachs (Salm) (Salmo salar )) . . . . . . . . . .. 50
Große Maräne (Madue-Maräne) (Coregonus maraena
Bloh) 40
Sandart (Zander) (Lucioperc#a sandra Cuv.)
Rapfen (Raapfen, Raapf, Schied) (Aspius rapax ) 35
Aal (Angtulla vulgaris Flemming . ...
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9147. 39
Ausgegeben zu Berlin den 3. Angust 1886.
Zu §. 22 Zisfer 1
des Gesebes.