Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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4) Im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder 
gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (F. 46 des Gesetzes) 
einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischen und Krebsen 
unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maaße zeitweilig und widerruflich 
gestatten. 
§. 2. 
Vorbehaltlich der im §F. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden F. 1 
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fische der im §. 1 Ziffer 2 
bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maaße weder feilgeboten, noch 
verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder 
nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
Auch dürfen untermaaßige, aus nicht geschlossenen Gewässern herstammende 
Fische weder zum Thrankochen, noch zur Fütterung des Viehes, noch zum Düngen, 
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht, oder ver- 
nichtet, oder unbrauchbar gemacht werden. 
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident 
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem 
Verbote zulassen. 
F. 3. 
Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nach- 
folgende Beschränkungen ein: 
1) der Betrieb der Fischerei von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag 
Abend 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit) 
2) in den nachbenannten Gewässern: 
a) dem Rhein, 
b) den linksseitigen Zuflüssen des Rheins von Bonn abwärts, nament- 
lich der Erft, 
I) den rechtsseitigen Zuflüssen des Rheins unterhalb der Ruhr, nament- 
lich der Emscher und der Lippe, 
d) der Issel, 
e) der Mosel, 
4) der Blies und deren Zuflüssen, 
8) der Saar, 
h) den linksseitigen Zuflüssen der Saar von Saarbrücken bis zur 
Nied einschließlich, 
i) der Lahn, 
k) allen Gewässern nördlich von der Linie Aachen, Eschweiler, Düren, 
Euskirchen, Mehlem und westlich vom Rhein bis zur Nieder- 
ländischen Grenze, namentlich der Roer, Inde, Wurm, Schwalm 
und Niers, 
findet während der Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni einschließlich 
eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Frühjahrsschonzeit) statt, derart, 
(Nr. 9147.) 39* 
Zu 8. 22 Nr. 2 des 
Gesetzes und Artikel IV. 
des Vertrages.
	        
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