Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

Artifel III Nr. 2 des 
Vertrages und Nr. 1 
deo Schlußprotololls 
dazu. 
V 
— 192 — 
daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden 
Woche, von Montag Morgen sechs Uhr beginnend, betrieben werden darf. 
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs- 
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in 
die Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem 
Absatz freigegebenen Tage, gestatten; 
in allen übrigen, vorstehend unter 2 nicht aufgeführten Gewässern ist 
der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober bis 14. De- 
zember einschließlich verboten (Winterschonzeit)) der Regierungspräsident 
ist jedoch ermächtigt, den Fang von Lachsen und Forellen zu gestatten, 
wenn die Benutzung der Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) 
der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Fische zum 
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist; 
im Rheinstrom und allen Nebenflüssen desselben ist jede Lachsfischerei 
mit Zegensbetrieb während der Zeit vom 27. August bis zum 26. Ok- 
tober einschließlich verboten. 
Auf die verlassenen Nebenarme des Rheins, sofern sie nicht von 
beiden Seiten mit dem Hauptstrome derartig in Verbindung stehen, 
daß die Wanderfische jederzeit frei hindurch ziehen können, findet letzteres 
Verbot keine Anwendung. 
K. 4. 
Für die Dauer der in F. 3 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen und 
jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nachfolgende 
Fischereibetriebe zulassen: » 
1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu erscheinen 
E 
und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge, 
Stör und Stint, kann mit solchen Geräthen, die nur zum Fang dieser 
Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden. Dieselbe Aus- 
nahme kann auch für den Maisischfang zugelassen werden, jedoch darf 
derselbe im Stromgebiete des Rheins während der in F. 3 Nr. 1 be- 
zeichneten wöchentlichen Schonzeit nicht gestattet werden; 
den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor- 
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann 
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder aus- 
zulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander- 
fische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch für die 
nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungen 
und Geräthe obengenannter Art gewährt werden; 
3) das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden; 
4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver- 
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum
	        
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