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Schutze der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich,
unter geeigneten Kontrolmaßregeln der Fang einzelner, oben nicht ge-
nannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist
indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen,
welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
Wenn dringende Rückschten auf die Erhaltung des Fischbestandes
dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im §. 3 Nr. 2
bezeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung
für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder
über däs vorstehend angegebene Maaß eingeschränkt, namentlich der
Fang einzelner Fischarten, oder der Gebrauch bestimmter Fangmittel
für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden.
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Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist befugt:
1) für einzelne der oben im F. 3 Nr. 2 aufgeführten Gewässer, sobald
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen werden, die im
3 Nr. 3 bezeichnete Winterschonzeit einzuführen;
2) für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren,
die im H. 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be-
treffenden Nachbarregierung zu regeln und
3) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an-
gehören, die im F. 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln.
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit
(§. 3 Nr. 3) beginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staats-
regierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
S. 6.
Während der Dauer der in dem F. 3 vorgeschriebenen wöchentlichen und
jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern
hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes).
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der
Regierungspräsident Ausnahmen von der im enste Absatz getroffenen Bestimmung
zulassen (Art. III des Gesetzes vom 30. März 1880).
S. 7.
Die §. 3 bis 5 einschließlich finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der
Fang von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten.
(Nr. 9147.)