Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 193 — 
Schutze der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, 
unter geeigneten Kontrolmaßregeln der Fang einzelner, oben nicht ge- 
nannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden. 
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist 
indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, 
welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
Wenn dringende Rückschten auf die Erhaltung des Fischbestandes 
dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im §. 3 Nr. 2 
bezeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung 
für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder 
über däs vorstehend angegebene Maaß eingeschränkt, namentlich der 
Fang einzelner Fischarten, oder der Gebrauch bestimmter Fangmittel 
für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden. 
*ie 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist befugt: 
1) für einzelne der oben im F. 3 Nr. 2 aufgeführten Gewässer, sobald 
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen werden, die im 
3 Nr. 3 bezeichnete Winterschonzeit einzuführen; 
2) für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren, 
die im H. 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be- 
treffenden Nachbarregierung zu regeln und 
3) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an- 
gehören, die im F. 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln. 
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit 
(§. 3 Nr. 3) beginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staats- 
regierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden. 
S. 6. 
Während der Dauer der in dem F. 3 vorgeschriebenen wöchentlichen und 
jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern 
hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes). 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der 
Regierungspräsident Ausnahmen von der im enste Absatz getroffenen Bestimmung 
zulassen (Art. III des Gesetzes vom 30. März 1880). 
S. 7. 
Die §. 3 bis 5 einschließlich finden auf den Krebsfang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der 
Fang von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
(Nr. 9147.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.