Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Aal und Neun- 
auge bestimmt und geeignet sind, wird von einer Kontrole der Weite der Oeff- 
nungen oder Maschen abgesehen. Der Regierungspräsident ist ermächtigt, Aus- 
nahmen von der vorgeschriebenen Maschenweite im Falle des Bedürfnisses für 
bestimmte Fanggeräthe und den Fang bestimmter Fischarten, namentlich Stichling, 
Stint, Ueckelei (Alve), zuzulassen. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes, oder 
einer werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirks-Polizeiver= 
ordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter 
schädlicher Fanggeräthe ganz ausgeschlossen, oder in einer über die obigen Vor- 
schriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden. 
K. 12. 
Beim Fischfange dürfen fließende Gewässer weder mittelst ständiger Vor- 
richtungen noch mittelst am Ufer oder im Flußbette befestigter oder verankerter 
Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf mehr als auf die halbe Breite bei 
gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, in der kürzesten geraden Linie von Ufer zu 
Ufer gemessen, für den Zug der Wanderfische versperrt werden. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben 
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander aus- 
geworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längenaus- 
dehnung des größten Netzes beträgt. 
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Treibnetzsischerei mit mehreren Netzen 
muß der Abstand der Netze von einander mindestens das Doppelte der Länge des 
größten Netzes betragen. 
KC. 13. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht 
hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle 
sonstigen Fanggeräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt 
der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht be- 
hindert wird. 
KC. 14. 
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei 
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes 
metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Genossen- 
schaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher haben bei Ausübung des 
Dienstes ein vom Regierungspräsidenten festzusetzendes Abzeichen zu tragen. 
Wer von einem Aufsichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat dem 
Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er dazu 
ausdrücklich ermächtigt ist. 
(r. 9147.) 
Zu §. 22 Jisser 4 des 
Gesetzes und Arlikel 1 
des Vertrages. 
Artikel II Absatz 2 
des Vertrages. 
Zu §. 22 Jiffer 5 
des Gesebes.
	        
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