Artikel VI
des Vertrages.
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KC. 15.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, in-
soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874 (§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen,
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.
. Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
F. 16.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes,
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe für
diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu
setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen sind.
Insbesondere ist der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten
befugt, die den Lachs= und Maifischfang einschränkenden Bestimmungen dieser
Verordnung für die Strecke der Mosel von ihrem Austritt aus Eilsah.Lothringen
bis Trier und für alle diejenigen linksseitigen Nebenflüsse der Mosel, welche in
ihrem Laufe Preußisches und Luxemburgisches Gebiet berühren, so lange außer
Kraft zu setzen, als in Luxemburg noch nicht die gleichartigen, dem Vertrage
zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, betreffend die Regelung
der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins, vom 30. Juni 1885 entsprechenden
Vorschriften eingeführt sind.
S. 17.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. August 1886 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Rhein-
provinz, vom 2. November 1877 (Gesetz= Samml. S. 269 ff.) außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 23. Juli 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Lucius.