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Karausche (Carassius vulgaris Nordmann) ..
Kleine Maräne (Coregonus albula L..) ...
Rothfeder (Leuciscus erytrophthalmus L.) 15 cm
Barsch (Perca flaviatilis L.) . . . . . ..
Plötze (Rothauge) (Leuciscus rutilus L..) ..
Flunder (Struffbutt) (Pleuroncctes flesus L.)
Krebs (gemeiner Flußkrebs und Edelkrebs) (Astacus
fluriatilis Rondelet und Astacus fluviatilis Var.
nobilis Sehrank). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 10
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.
Der Regierungspräsident kann für diejenigen Gewässer, in welchen
Steinkrebse (Astacus fuviatilis Var. torrentium Schrank) vorherrschend
vorkommen, den Fang derselben mit 8 Centimeter Länge, von der Kopf-
spitze bis zum Schwanzende gemessen, gestatten.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist
ermächtigt, das Mindestmaaß für Lachsforelle auf 50 Centimeter und
für Fluß= und Edelkrebs auf 12 Centimeter zu erhöhen, auch für die
oben nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten Mindestmaaße
vorzuschreiben.
3) Fischlaich, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, welche
das daselbst vermerkte Maaß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in
die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung er-
forderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
4) Im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder ge-
meinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (I. 46 des Gesetzes)
einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischen und Krebsen unter
dem in Ziffer 2 bestimmten Maaße zeitweilig und widerruflich gestatten.
§. 2.
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden F. 1
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fische der im §. 1 Ziffer 2
bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maaße weder feilgeboten, noch
verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder
nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
Auch dürfen untermaaßige, aus nicht geschlossenen Gewässern herstammende
Fische weder zum Thrankochen, noch zur Fütterung des Viehes, noch zum Düngen
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht, oder ver-
nichtet, oder unbrauchbar gemacht werden.
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem
Verbote zulassen.