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derselbe im Stromgebiete des Rheins während der in §F. 3 Nr. 1 be-
zeichneten wöchentlichen Schonzeit nicht gestattet werden;
den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor-
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder aus-
zulegen, wenn daraus nachtbeilige Hindernisse für den Zug der Wander-
fische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch für die
nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungen
und Geräthe obengenannter Art gewährt werden;
3) das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden;
4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver-
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum
Schutze der anderen Fische gegen Raubfische ) kann, soweit erforderlich,
unter geeigneten Kontrolmastregeln der Fang einzelner oben nicht ge-
nannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist
indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen,
welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes
dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im F. 3. Nr. 2
bezeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung
für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt, oder über
das vorstehend angegebene Maaß eingeschränkt, namentlich der Fang,
einzelner Fischarten, oder der Gebrauch bestimmter Fangmittel für die
Dauer der Schonzeit ganz verboten werden.
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S. 5.
Der Minister für Landwirtbschaft, Domänen und Forsten ist befugt:
1) für einzelne der oben im §. 3 Nr. 2 aufgeführten Gewässer, sobald
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen werden, die im
§. 3 Nr. 3 bezeichnete Winterschonzeit einzuführen,
2) für Gewässer, welche auf ibrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren,
die im F. 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be-
tressenden Nachbarregierung zu regeln und
3) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an-
Jehören, die im H. 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln.
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit
(6. 3 Nr. 3) beginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staats-
regierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
S. 6.
Während der Dauer der in dem F. 3 vorgeschriebenen wöchentlichen und
jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874