Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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nicht beseitigten ständigen Fscherriorrichtungen. in nicht geschlossenen Gewässern 
hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes). 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der 
Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung. 
zulassen (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880). 
S. 7. 
Die S#. 3 bis 5 einfäsieglich finden auf den Krebsfang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der 
Fang von Krebsen in ae nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt 
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht 
sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
g. 8. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: Zu g. 22 Ziffer 3 
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder, des Geseres. 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (I. 21 des Gesetzes); 
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen 
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, 
Schießwaffen u. s. w. 
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. Die Verwendung von 
Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) kann zum Zwecke des 
Aalfangs von dem Regierungspräsidenten in dringenden Fällen und 
nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses 
Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden; 
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Fackeln. 
. 9. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen nicht 
geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch ab- 
gelassen oder ausgeschöpft werden. 
S 10. 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu 
angelegt werden. 
§. 11. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der gu §. 22 Zifer 4 
nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte r2c.) jeder Art und b's Oesehen 
Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande 
(r. 9148)
	        
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