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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 29—
Inhalt:
Gesetz, betresfsend den Bau neuer Schifffahrkslanäle und die Verbesserung vorhandener Schifffahrts-
straßen, S. 207. — Geseb, betressend die Gewährung eines besonderen Beilrages von 50000000 Mark
im Voraus zu den Kosten der Herstellung des Nordostseekanals, S. 200. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 210.
(Nr. 9152.) Gesetz, betreffend den Bau neuer Schifffahrtskanäle und die Verbesserung vor-
handener Schifffahrtsstraßen. Vom 9. Juli 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
1)
S
zur Ausführung eines Schifffahrtskanals, welcher bestimmt ist, den
Rhein mit der Ems und in einer den Interessen der mittleren und
unteren Weser und Elbe entsprechenden Weise mit diesen Strömen zu
verbinden, und zwar zunächst für den Bau der Kanalstrecke von Dort-
mund beziehungsweise Herne über Henrichenburg, Münster, Bevergern
und Papenburg nach der unteren Ems, einschließlich der Anlage eines
Seitenkanals aus der Ems von Oldersum nach dem Emdener Binnen-
hafen nebst entsprechender Erweiterung des letzteren,
zur Herstellung einer leistungsfähigen Wgserstraße zwischen Oberschlesien
und Berlin — nämlich:
a) zur Verbesserung der Schifffahrtsvorbindung von der mittleren
Oder nach der Oberspree bei Berlin,
b) zur Verbesserung der Schifffahrt auf der Oder von Breslau
bis Kosel,
und zwar zunächst zur Verbesserung der Schifffahrtsverbindung von der
mittleren Oder wuaah der Oberspree durch den unter theilweiser Benutzung
des Friedrich-Wilhelm-Kanals zu bewlrkenden Neubau eines Kanals
von Fürstenberg nach dem Kersdorfer See, durch die Regulirung der
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9152.)
Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1886.