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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 30. —
Inhalt: Geseh, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der im unteren Weichselgebiete
durch die diesjährigen Frübjahrshochsluthen herbeigeführten Verheerungen, S. 211. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 212.
(Nr. 9154.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der im
unteren Weichselgebiete durch die diesjährigen Frühjahrshochfluthen herbei-
geführten Verheerungen. Vom 14. Juli 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 7
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
« §:1. «
Der Staatsregierung wird der Betrag von 740 000 Mark zur Verfügung
gestellt, und zwar:
1) zur Gewährung von Beihülfen an die im unteren Weichselgebiete durch
die diesjährigen Frühjahrshochfluthen Veschädigten, insbesondere
a) an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus= und Nahrungs-
stande,
b) zur Wiederherstellung beschädigter Deiche;
2) zur Wiederherstellung der durch die Frühjahrshochfluthen beschädigten
fiskalischen Plehnendorfer Schleuse.
ie
Die Beihülfen nach F. 1 zu 1a und b können ohne die Auflage der
Rückgewähr bewilligt werden.
Die Bewilligung der Beihülfen an einzelne Beschädigte erfolgt unter Mit-
wirkung von Kreiskommissionen und einer Provinzialkommission.
Es fungirt als Kreiskommission der Kreisausschuß, als Provinzialkommission
der Provinzialausschuß. ·
Die Kreiskommission, sowie die Provinzialkommission sind befugt, sich durch
Kooptation zu verstärken.
Ges. Saunnl. 1886. (Nr. 9154.) 43
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1886.