Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 211 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 30. — 
  
Inhalt: Geseh, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der im unteren Weichselgebiete 
durch die diesjährigen Frübjahrshochsluthen herbeigeführten Verheerungen, S. 211. — Bekannt- 
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 212. 
  
(Nr. 9154.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der im 
unteren Weichselgebiete durch die diesjährigen Frühjahrshochfluthen herbei- 
geführten Verheerungen. Vom 14. Juli 1886. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 7 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 
« §:1. « 
Der Staatsregierung wird der Betrag von 740 000 Mark zur Verfügung 
gestellt, und zwar: 
1) zur Gewährung von Beihülfen an die im unteren Weichselgebiete durch 
die diesjährigen Frühjahrshochfluthen Veschädigten, insbesondere 
a) an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus= und Nahrungs- 
stande, 
b) zur Wiederherstellung beschädigter Deiche; 
2) zur Wiederherstellung der durch die Frühjahrshochfluthen beschädigten 
fiskalischen Plehnendorfer Schleuse. 
ie 
Die Beihülfen nach F. 1 zu 1a und b können ohne die Auflage der 
Rückgewähr bewilligt werden. 
Die Bewilligung der Beihülfen an einzelne Beschädigte erfolgt unter Mit- 
wirkung von Kreiskommissionen und einer Provinzialkommission. 
Es fungirt als Kreiskommission der Kreisausschuß, als Provinzialkommission 
der Provinzialausschuß. · 
Die Kreiskommission, sowie die Provinzialkommission sind befugt, sich durch 
Kooptation zu verstärken. 
Ges. Saunnl. 1886. (Nr. 9154.) 43 
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1886.
	        
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