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Maßstabe zur Einziehung sowie zur Abführung im Ganzen an die Kreiskommunal—
kasse überwiesen. Doch bleibt den Gemeinden die Beschlußnahme, ihre Antheile
an den Kreisabgaben in anderer Weise aufzubringen, vorbehalten.
KC. 12.
Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.
Der Maßstab, nach welchem die Kreisabgaben zu vertheilen sind, ist für
jeden Kreis innerhalb 18 Monaten, nachdem dies Gesetz in Kraft getreten sein
wird, ein= für allemal festzustellen und demnächst unverändert zur Amvendung
zu bringen. Der Kreistag ist jedoch befugt, hierbei zu den Kreisabgaben für
Verkehrsanlagen die Grund= und Gebäudesteuer, sowie die von dem Gewerbe-
betriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse &I inner-
halb der im §. 10 festgesetzten Grenzen mit einem höheren Prozentsatze als zu den
übrigen Kreisabgaben heranzuziehen, beziehungsweise nach Maßgabe des §. 10
Absatz 3 die erste Stufe der Klassensteuer von der Heranziehung zu diesen Kreis-
abgaben ganz frei zu lassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze heran-
zuziehen. .
Kommt ein gültiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilungsmaßstab inner-
halb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung dieses
Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staatssteuern, mit
Ausschluß der Hausirgewerbesteuer, nach Maßgabe des F. 10 Absatz 1 gleich-
mäßig vertheilt.
Der Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren einer
Revision unterziehen.
G. 13.
Mehr oder Minderbelastung einzelner Kreistheile.
Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, welche in besonders hervor-
ragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu gute
kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser Kreistheile
eine nach Quoten der Kreisabgaben zu bemessende Mehr= oder Minderbelastung
eintreten zu lassen. Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des
Kreistages durch Naturalleistungen ersetzt werden.
Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben.
S. 14.
Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen Wohnsitz
zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staatssteuern veran-
lagt zu sein, in demselben Grundeigenthum besitzen, oder ein stehendes Gewerbe
oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit Einschluß
der nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft (Artikel 85 und 150 des Allgemeinen Deutschen
(r. 9157.)