Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Dritter  Abschnitt.
Kreisstatuten  und  Reglements.

g.  20.
Jeder  Kreis  ist  befugt:

1)  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche  Angelegenheiten
  des  Kreises,  hinsichtlich  deren  das  gegenwärtige  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  (I§.  48  Absatz  2,  52  Absatz  1  und  53),  oder
das  Gesetz  auf  statutarische  Regelung  verweist,  sowie  über  solche  Angelegenheiten,
  deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist;

2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Kreises.

Die  Kreisstatuten  und  Reglements  sind  durch  das  Kreisblatt  und,  wo  ein
solches  nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  auf  Kosten  des  Kreises  bekannt  zu
machen.

Zweiter  Titel.

Von  den  Bestandtheilen  des  Kreises,  von  der  Vertretung  und  Verwaltung
derselben  und  von  dem  Landrathe.

Erster  Abschnitt.
Von  den  Bestandtheilen  des  Kreises.

E.  21.

Die  Kreise,  mit  Ausnahme  der  Stadtkreise  (§9.  4,  89)  umfassen  die  dazu
ehörigen  Städte  und  Amtsbezirke.  Die  Amtsbezirke  umfassen  die  dazu  gehörigen
#nndgemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke.  Den  Landgemeinden  werden  die
nach  der  Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Westfalen  vom  19.  März  1856
(Gesetz-Samml.  S.  265)  verwalteten  Städte  gleichgeachtet,  unbeschadet  der  Bestimmungen
  in  F.  37  dieser  Kreisordnung.

Die  Verleihung  der  Städteordnung  an  eine  Landgemeinde  bewirkt  deren
Umwandelung  in  eine  Stadtgemeinde,  ohne  daß  es  einer  besonderen  Aufnahme  in
den  Stand  der  Städte  bedarf  (§.  1  letzter  Satz  der  Landgemeindeordnung  vom
19.  März  1856).

§  .  22.

Die  Abänderung  der  Amtsbezirke  (§.  7  a.  a.  O.,  F.  25  Absatz  2  des  Gesetzes
über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom
1.  August  1883)  erfolgt  fortan  durch  den  Minister  des  Innern  im  Einvernehmen
mit  dem  Bezirksausschusse  nach  vorheriger  Anhörung  der  Betheiligten  und  des
Kreistages.