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Dritter Titel.
Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
Erster Abschnitt.
Von der. Zusammensetzung des Kreistages.
§S. 33.
Zahl der Mitglieder des Kreistages.
Diie Kreisversammlung (der Kreistag) besteht in Kreisen, welche unter Aus-
schluß der im aktiven Militärdienste stehenden Petsonen 35 000 oder weniger Ein-
wohner haben, aus 20 Mitgliedern. In Kreisen mit mehr als 35.000 bis zu
70.000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 5000 und in Kreisen mit mehr
als 70 000 Eimvohnern für jede über die letztere Zahl überschießende Vollzahl
von 10 000 Einwohnern je ein Vertreter hinzu.
. 34.
Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
Zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei Wahlverbände
gebildet und zwar:
a) der Wahlverband der größeren Grundbesitzer,
b) der Wahlverband der Amtsverbände und
c) der Wahlverband der Städte.
In Kreisen, in welchen keine dem Wahlverbande der Städte angehörige
Gemeinde vorhanden ist, scheidet dieser Wahlverband aus.
Für Kreise, welche nur aus einer Stadt bestehen, gelten die Vorschriften
des §. 89 dieses Gesetzes.
S 35.
Bildung des Wahlverbandes der größeren Grundbesitzer.
Der Wahlverband der größeren Grundbesitzer besteht aus allen denjenigen
zur Zahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grundbesitzern, mit Einschluß der
juristischen Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
welche von ihrem gesammten, innerhalb des Kreises belegenen Grundeigenthume,
unter Ausschluß der dem Wahlverbande der Städte (§. 37) angehörigen Gemeinde-
bezirke, mindestens 225 Mark an Grundsteuer zu entrichten haben, beziehungsweise
zu entrichten haben würden, wenn sie dazu nach Maßgabe des Gesetzes vom
21. Mai 1861 (Gesetz Samml. S. 253) veranlagt wären.
Der Provinzialvertretung bleibt überlassen, diesen Steuerbetrag für einzelne
Kreise bis auf den Betrag von 450 Mark zu erhöhen oder bis auf den Betrag,
von 150 Mark zu ermäßigen.
(Tr. 9157.