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besitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer in der Kreisstadt unter dem Vor-
sitze des Landrathes zusammen.
S. 43.
Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur Eine Stimme.
Auch als Stellvertreter können Personen, welche bereits eine Stimme führen,
ein ferneres Stimmrecht nicht ausüben. Ausgenommen sind die im F. 45 Nr. 7
bezeichneten Vertreter.
S. 44.
Das Recht zur persönlichen Theilnahme an den Wahlen (G. 42) steht vor-
behaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§. 45) denjenigen Grund-
besitzern, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzern zu, welche
a) Angehörige des Deutschen Reiches und selbständig sind; als selbständig
wird derjenige angesehen, welcher das 21. Lebensjahr vollendet hat,
sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe
zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist;
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Das Wahlrecht geht verloren, sobald eins der vorstehenden Erfordernisse
bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Es ruht während der
Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung,
wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche den Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet, oder
wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.
. 45.
Durch Stellvertretung können sich an den Wahlen betheiligen:
1) der Staat durch einen Vertreter aus der Zahl seiner Beamten, seiner
Domänenpächter oder der ländlichen Grundbesitzer des Kreises;
2) sonstige juristische Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien durch einen Pächter oder mit Generalvollmacht
versehenen Administrator eines im Kreise belegenen größeren Gutes,
oder durch einen Vertreter aus der Zahl der ländlichen Grundbesitzer
des Kreises; Korporationen sind befugt, sich nach Maßgabe ihrer
Statuten oder Verfassungen vertreten zu lassen;
3) Eltern durch ihre Söhne, welchen sie die Verwaltung selbständiger
Güter dauernd übertragen haben;
4) unverheirathete Besitzerinnen durch Vertreter aus der Zahl der ländlichen
Grundbesitzer des Kreises;
5) die Mitglieder regierender Häuser durch ein Mitglied ihrer Familie oder
einen Vertreter aus der Zahl ihrer Beamten, ihrer Gutspächter oder
der ländlichen Grundbesitzer des Kreises;