Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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6) die gemeinschaftlichen Besitzer eines größeren Grundeigenthums (F. 43) 
durch einen Mitbesitzer, beziehungsweise die Theilnehmer eines gewerb- 
lichen Unternehmens durch einen derselben; 
7) Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, können durch ihren Ehemann, 
Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevormundete Personen 
durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden; wird die Vormund- 
schaft oder Pflegschaft von weiblichen Personen geführt, so kann deren 
Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter 4 erfolgen; 
insofern die unter Nr. 2 genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren Sitz 
haben und die unter Nr. 3 bis 7 genannten Berechtigten Angehörige des Deutschen 
Reiches sind und sich im Genusse der bürgerlichen C#remocche befinden. 
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7 bezeichneten, müssen in dem 
Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum besitzen. 
Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der §. 44 für die 
Wahlberechtigung vorschreibt. 
Vollziehung der Wahlen in den Amtsbezirken beziehungsweise in den Wahlbezirken 
der Amtsverbände. 
. 46. 
Die Wahl der Kreistagsabgeordneten der Amtsverbände erfolgt in den- 
jenigen Amtsbezirken, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen 
haben, durch die Amtsversammlung. 
In denjenigen Amtsbezirken, welche mit anderen Amtsbezirken des Kreises 
zu einem Wahlverbande vereinigt sind, hat die Amtsversammlung auf je 250 Ein- 
wohner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische Anordnung des Kreis- 
tages kann diese Zahl erhöht werden. 
Die Wahlmänner des Wahlbezirkes treten unter der Leitung des Landrathes 
an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte behufs der Wahl der 
Kreistagsabgeordneten zusammen. 
S. 47. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl in der 
sind die Vertreter der selbständigen Gutsbezirke, insofern sie zum 
der größeren Grundbesitzer gehören, sowie die Vertreter der zum 
der Städte gehörigen Stadtgemeinden. 
Durch die Ausübung eines Wahlrechts als Wahlmann einer Amts- 
versammlung wird die Ausübung des persönlichen Wahlrechts im Verbande der 
größeren Grundbesitzer nicht ausgeschlossen. 
. 48. 
Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken. 
Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in denjenigen 
Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben, durch 
Ces. Sammi. 1886. (Nr. 9157. 47 
  
  
  
	        
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