Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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den Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung, welche zu diesem Behufe unter 
dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt werden. 
In denjenigen Güäten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einem 
Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung 
in vereinigter Sitzung auf je 250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch 
statutarische Anordnung des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden. 
Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter Leitung des Landrathes an 
dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Abge- 
ordneten zusammen. 
g. 49. 
Wahlreglement. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen erfolgen 
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. 
S. 50. 
Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten. 
Wählbar zum Mitgliede des Kreistages und beziehungsweise zum Wahl- 
manne ist: 
1) im Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der zum Wahlverbande 
gehörigen Städte, welcher sich im Besitze des Bürgerrechtes, beziehungs- 
weise, wo Bürgerrecht nicht besteht, des Gemeinderechtes befindet; 
2) in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der Amts- 
verbände ein jeder, seit einem Jahr in dem Kreise angesessene ländliche 
Grundbesitzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung dieser 
Verbände ein Wahlrecht ausübt und seit einem Jahre in dem Kreise 
einen Wohnsitz hat, sofern er nicht ein besoldetes Amt bekleidet, welches 
der Aufsicht des Landrathes unterstellt ist. 
Für die Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten im 
Uebrigen die für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
S. 51. 
Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten. 
Die Kreistagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahl- 
verbandes aus und wird durch neue ersetzt. Ist die Zahl nicht durch 2 theilbar, 
so scheidet das erste Mal die nächstgrößere Zahl aus. Die das erste Mal Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath auf dem 
Kreistage zu ziehen hat. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
	        
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