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verbände (d. 40), ingleichen die Vertheilung der städtischen Abgeordneten auf die
einzelnen Städte, Amtsverbände und Wahlbezirke (§. 40), erfolgt auf den Vor-
schlag des Kreisausschusses durch den Kreistag und ist durch das Kreis= beziehungs-
weise Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
. 56.
Die nach den Vorschriften des §. 55 festgestellte Vertheilung der Ab-
geordneten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von
je zwölf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablaufe wird sie durch den Kreis-
ausschuß einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die
etwa nach Maßgabe der Vorschriften der §F. 33, 38 bis 41 nothwendigen Ab-
äinderungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur:
1) wenn die Zahl der zum Wahlverbande der Städte gehörigen Stadt-
gemeinden des Kreises sich vermehrt oder vermindert, oder wenn eine
Stadt in Gemäßheit des F. 4 aus dem Kreisverbande ausscheidet; in
diesen Fällen ist alsbald eine anderweite Vertheilung der Abgeordneten
auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl sämmtlicher Kreis-
tagsabgeordneten vorzunehmen;
2) wenn die Zahl der Amtsverbände des Kreises sich vermehrt oder ver-
mindert, sowie wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der
größeren Grundbesitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß
nach §S§. 38, 39 die Jahl der diesem Verbande zukommenden Ab-
geordneten eine größere oder geringere wird, als bei der letzten Ver-
theilung; in diesen Fällen ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungs-
wahlen (F. 52) von dem Kreistage eine Berichtigung des Vertheilungs-
planes vorzunehmen, und sind sodann nach diesem berichtigten Ver-
theilungsplane die erforderlichen Ergänzungs= beziehungsweise Neuwahlen
zu vollziehen.
§. 57.
Gegen die vom Kreistage gemäß §§. 55 und 56 wegen Vertheilung der
Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Vertheilung
bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen, wie
in den Fällen des §. 54 Absatz 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt.
S. 58.
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten stattgehabte
Wahlverfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zweie
Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Be-