Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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schlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören 
sind, steht dem Kreistage zu. 
Im Uebrigen prüft der Kreistag die Legitimation seiner Mitglieder von 
Amtswegen und beschließt darüber. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich 
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vor- 
handen gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören. 
Der Kreistag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle eingetreten ist. 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be- 
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. 
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung) jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
b Für das Streitverfahren kann der Kreistag einen besonderen Vertreter 
estellen. 
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis= beziehungsweise Amts- 
blatt bekannt zu machen. 
G. 59. 
Die Kreistagsabgeordneten erhalten weder Diäten noch Reisekosten. 
Sweiter Abschnitt. 
Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages. 
. 60. 
Geschäfte des Kreistages. 
a. Im Allgemeinen. 
Der Kreistag ist berufen, den Kreiskommunalverband zu vertreten, über 
die Kreisangelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, sowie über die- 
jenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm zu diesem Be- 
hufe durch Gesetze oder Königliche Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft 
durch Gesetz überwiesen werden. 
. 61. 
b. Im Besonderen. 
Insbesondere ist der Kreistag befugt: 
1) nach Maßgabe des §. 20 statutarische und reglementarische Anordnungen 
zu treffen; 
2) zu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche kreisweise 
aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das 
Gesetz vorgeschrieben ist, repartirt werden sollen. 
Bei der Bestimmung in §. 5 Nr. 3 des Gesetzes wegen der Kriegs- 
leistungen vom 11. Mai 1851 (Gesetz Samml. S. 362) behält es sein 
Bewenden) 
(r. 9157,
	        
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