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Anträge von Kreistagsabgeordneten auf Berathung einzelner Gegenstände
sind bei dem Landrathe anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreis-
tage aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingehen. Der
Landrath ist verpflichtet, jährlich wenigstens einen Kreistag anzuberaumen, außer-
dem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zu-
sammenberufung des Kreistages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem Viertel
der Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreisausschusse verlangt wird.
Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath dem Regierungs-
präsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens Anzeige
zu machen.
g. 63.
Abfassung besonderer Propositionen für den Kreistag und Zustellung derselben
an die Kreistagsmitglieder.
Soll auf dem Kreistage Beschluß gefaßt werden:
1) über die Festsetzung des Abgabenvertheilungsmaßstabes in Gemäßheit
K. 12
des /
2) über Mehr= und Minderbelastungen einzelner Kreistheile in Gemäßheit
des F. 13,
3) über solche Gegenstände, welche Kreisausgaben nothwendig machen, die
nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Kreises beruhen,
so ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über
a) den Zweck desselben,
b) die Art der Ausführung,
Tc) die Summe der zu verwendenden Kosten,
d) die Aufbringungsweise
das Nöthige enthält, von dem Kreisausschusse auszuarbeiten und jedem Abgeord-
neten mindestens 14 Tage vor Abhaltung des Kreistages schriftlich zuzustellen.
Die Frist darf bis zu drei Tagen abgekürzt werden, wenn einem Nothstande
vorgebeugt oder abgeholfen werden soll.
S. 64.
Oeffentlichkeit der Kreistagssitzungen.
Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände
kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der Versammlung
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
S. 65.
Beschlußfähigkeit des Kreistages.
Der Kreistag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mit-
glieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder
(r. 9157.)