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des Kreistages, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand
berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten
Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
G. 66.
Ausschluß von den Verhandlungen des Kreistages wegen persönlichen Interesses.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Kreises darf der-
jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Kreises in Widerspruch steht.
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Theilnahme der Mitglieder des Kreisausschusses an den Kreistagsversammlungen.
Die Mitglieder des Kreisausschusses, welche nicht Mitglieder des Kreis-
tages sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingeladen und haben
in denselben berathende Stimme.
g. 68.
Fassung der Kreistagsbeschlüsse nach einfacher und zwei Drittel Stimmenmehrheit
Die Beschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreisangehö-
rigen ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung vom Grund= oder
Kapitalvermögen des Kreises bewirkt, oder eine Veränderung des festgestellten Ver-
theilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (§. 12) eingeführt werden soll, ist jedoch
eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich.
69
, S. 69.
Abfassung der Veröffentlichung der Kreistagsprotokolle.
Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Verhandlung auf-
zunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder auf-
geführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem Vorsitzenden und von
wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen, welche zu diesem Behufe
von der Versammlung vor dem Beginne der Verhandlung zu bestimmen und
in letzterer aufzuführen sind.
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung
bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäftsordnung.
Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofern der Kreistag nicht in einem
einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu bestim-
menden Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Dem Regierungspräsidenten ist eine Abschrift des Protokolls einzureichen.