— 244 —
seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretär, so führt nicht dieser, sondern
das hierzu vom Ausschusse gewählte Mitglied den Vorsitz.
g. 81.
Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse über-
tragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt
für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbständige Bearbeitung
einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen.
Er vertritt den Kreisausschuß nach außen, verhandelt Namens desselben
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle
Schriftstücke Namens des Ausschusses.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden
sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Be-
schlusses des Kreistages beziehungsweise Kreisausschusses von dem Landrathe und
zwei Mitgliedern des Kreisausschusses beziehungsweise der mit der Angelegenheit
betrauten Kommission unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathes ver-
sehen sein.
Das Verfahren vor dem Kreisausschusse in Kreiskommunal= Angelegenheiten.
82.
Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt
für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste
gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil. "
5.83.
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Kreisaus-
schusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= oder absteigender Linie
oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Be-
rathung und Entscheidung nicht Theil nehmen.
Ebensowenig darf ein Mitglied des Kreisausschusses bei der Berathung
und Entscheidung. solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer
als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder in anderer als
öffentlicher Eigenschaft thätig gewesen ist.
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt die Beschluß-
fassung durch den Kreistag.
S. 84.
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses und die hierzu nach
§. 97 und 98 zu überweisenden Belträge nicht ausreichen, werden die Kosten,
welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht, von dem Kreise getragen.