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Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag.
6 g. 85.
Der Kreisausschuß ist befugt, behufs der örtlichen Erledigung der zu seiner
Zuständigkeit gehörigen Geschäfte die Mitwirkung der Amtmänner, sowie der Ge—
meindevorstände und Gutsvorsteher in Anspruch zu nehmen.
g. 86.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen, soweit
derselbe nicht durch sonstige gesetzliche Bestimmungen geregelt ist, durch ein von
dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet.
Lünfter Abschnitt.
Von den Kreiskommissionen.
§S. 87.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreis-
institute, sowie für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten kann der Kreis-
tag nach Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare aus der Zahl der
Kreisangehörigen bestellen, welche ebenso, wie die durch das Gesetz für Zwecke
der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte unter
der Leitung des Landrathes besorgen.
Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Kreiskommissionen
beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, so-
weit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung
angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist.
C. 88.
Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Mitglieder der
Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen.
Vierter Titel.
Von den Stadtkreisen.
§. 89.
In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt bestehen (Stadtkreise),
werden die Geschäfte des Landrathes, des Kreistages und des Kreisausschusses,
die des letzteren, soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreiskommunal-
angelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften der
Städteordnung vom 19. März 1856 wahrgenommen.
(Tr. 9157.)