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Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels finden auf
Stadtkreise keine Anwendung.
g. 90.
In den Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses zur Wahr-
nehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung in den durch die
Gesetze bezeichneten Fällen der nach den Vorschriften der #. 37 ff. des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung gebildete Stadtausschuß.
Fünfter Titel.
Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
. 91.
Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse.
Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des F. 20 Nr. 1,
2) Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (§. 13),
3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Prozent
des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern,
4) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises,
5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestand belastet
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde,
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis,
6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung,
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Be-
stätigung der Minister des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen der
Bestätigung des Bezirksausschusses.
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des
Kreistages nichtig.
Aufsichtsbehörden.
S. 92.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Landkreise wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz
von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten
Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrathes.
Beschwerden an die Aufsichtsbehörden in Kreisangelegenheiten sind in allen
Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.