Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels finden auf 
Stadtkreise keine Anwendung. 
g. 90. 
In den Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses zur Wahr- 
nehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung in den durch die 
Gesetze bezeichneten Fällen der nach den Vorschriften der #. 37 ff. des Gesetzes 
über die allgemeine Landesverwaltung gebildete Stadtausschuß. 
Fünfter Titel. 
Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung. 
. 91. 
Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse. 
Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen: 
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des F. 20 Nr. 1, 
2) Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (§. 13), 
3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Prozent 
des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern, 
4) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises, 
5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestand belastet 
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, 
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis, 
6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, 
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre 
hinaus fortdauern sollen, 
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen 
zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Be- 
stätigung der Minister des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen der 
Bestätigung des Bezirksausschusses. 
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des 
Kreistages nichtig. 
Aufsichtsbehörden. 
S. 92. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Landkreise wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz 
von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten 
Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrathes. 
Beschwerden an die Aufsichtsbehörden in Kreisangelegenheiten sind in allen 
Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
	        
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