Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Sechster Titel. 
Von der Dotation der Kreisverbaͤnde. 
. 97. 
Für die Durchführung der Kreisordnung, insbesondere zur Bestreitung 
der Kosten des Kreisausschusses, hat vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
ab der Provinzialverband von Westfalen die Jahressumme von 194 874 Mark, 
soweit über dieselbe nicht gemäß §. 28 dieses Gesetzes von der Provinzialvertretung 
anderweit verfügt wird, zur einen Hälfte nach dem Maßstabe des Flächeninhalts, 
zur anderen Hälfte nach dem Maßstabe der durch die Zählung vom 1. Dezember 
1885 festgestellten JZahl der Civilbevölkerung auf die einzelnen Landkreise der 
Provinz zu vertheilen und denselben alljährlich in vierteljährlichen Theilzahlungen 
zu überweisen. 
Zu diesen Zahlungen ist die Jahresrente zu verwenden, welche gemäß 
§. 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz= Samml. S. 497) dem 
Provinzialverbande aus den Einnahmen des Staatshaushalts überwiesen ist. 
§S. 98. 
Scheidet gemäß §. 4 des gegenwärtigen Gesetzes eine Stadt aus einem 
Landkreise aus, so ist derjenige Theil der dem letzteren gemäß der Bestimmung 
im §9. 97 überwiesenen Jahresrente, welcher nach dem daselbst vorgeschriebenen 
Maßstabe auf die ausscheidende Stadt entfallen würde, nach eben diesem Maß- 
stabe auf sämmtliche Landkreise des betreffenden Regierungsbezirks zu vertheilen 
und um den hiernach auf jeden Landkreis entfallenden Betrag die Jahresrente 
desselben zu erhöhen. 
Siebenter Titel. 
Besondere Bestimmungen bezüglich der Mitglieder der ehemals 
reichsunmittelbaren Familien. 
G. 99. 
Die Vorschriften dieser Kreisordnung finden bezüglich der Mitglieder der 
ehemals reichsunmittelbaren Familien mit nachstehenden Maßgaben Anwendung: 
1) Die Mitglieder der ehemals reichsunmittelbaren Familien, auch insoweit 
sie eine Befreiung von den persönlichen Staatssteuern genießen, sind 
von ihrem gesammten Einkommen gleich den übrigen Kreisangehörigen 
zu den auf das Einkommen gelegten Kreisabgaben beizutragen ver- 
pflichtet. Von ihrem Einkommen, welches aus anderen als den im 
§. 14 bezeichneten Quellen fließt, können dieselben, wenn sie in 
verschiedenen Kreisen einen Wohnsitz haben, nur in dem Kreise
	        
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