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Sechster Titel.
Von der Dotation der Kreisverbaͤnde.
. 97.
Für die Durchführung der Kreisordnung, insbesondere zur Bestreitung
der Kosten des Kreisausschusses, hat vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
ab der Provinzialverband von Westfalen die Jahressumme von 194 874 Mark,
soweit über dieselbe nicht gemäß §. 28 dieses Gesetzes von der Provinzialvertretung
anderweit verfügt wird, zur einen Hälfte nach dem Maßstabe des Flächeninhalts,
zur anderen Hälfte nach dem Maßstabe der durch die Zählung vom 1. Dezember
1885 festgestellten JZahl der Civilbevölkerung auf die einzelnen Landkreise der
Provinz zu vertheilen und denselben alljährlich in vierteljährlichen Theilzahlungen
zu überweisen.
Zu diesen Zahlungen ist die Jahresrente zu verwenden, welche gemäß
§. 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1875 (Gesetz= Samml. S. 497) dem
Provinzialverbande aus den Einnahmen des Staatshaushalts überwiesen ist.
§S. 98.
Scheidet gemäß §. 4 des gegenwärtigen Gesetzes eine Stadt aus einem
Landkreise aus, so ist derjenige Theil der dem letzteren gemäß der Bestimmung
im §9. 97 überwiesenen Jahresrente, welcher nach dem daselbst vorgeschriebenen
Maßstabe auf die ausscheidende Stadt entfallen würde, nach eben diesem Maß-
stabe auf sämmtliche Landkreise des betreffenden Regierungsbezirks zu vertheilen
und um den hiernach auf jeden Landkreis entfallenden Betrag die Jahresrente
desselben zu erhöhen.
Siebenter Titel.
Besondere Bestimmungen bezüglich der Mitglieder der ehemals
reichsunmittelbaren Familien.
G. 99.
Die Vorschriften dieser Kreisordnung finden bezüglich der Mitglieder der
ehemals reichsunmittelbaren Familien mit nachstehenden Maßgaben Anwendung:
1) Die Mitglieder der ehemals reichsunmittelbaren Familien, auch insoweit
sie eine Befreiung von den persönlichen Staatssteuern genießen, sind
von ihrem gesammten Einkommen gleich den übrigen Kreisangehörigen
zu den auf das Einkommen gelegten Kreisabgaben beizutragen ver-
pflichtet. Von ihrem Einkommen, welches aus anderen als den im
§. 14 bezeichneten Quellen fließt, können dieselben, wenn sie in
verschiedenen Kreisen einen Wohnsitz haben, nur in dem Kreise