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ihres Hauptwohnsitzes zu den Kreisabgaben herangezogen werden
(55. 14, 15, 16).
2) In denjenigen Amtsbezirken des Kreises Wittgenstein, zu welchen
standesherrliche Besitzungen des Fürsten von Sayn-Wittgenstein-Hohen-
stein und von Sayn-Wittgenstein-Berleburg gehören, erfolgt die Er-
nennung der Amtmänner nach Anhörung des Fürsten von Sayn-
Wittgenstein-Hohenstein beziehungsweise des Fürsten von Sayn-Wittgen-
stein-Berleburg, unbeschadet der Vorschriften des §. 27.
3) Die den Mitgliedern regierender Häuser nach §. 45 Nr. 5 eingeräumte
Befugniß, sich an den Wahlen zum Kreistage durch Stellvertretung
zu betheiligen, steht auch den Mitgliedern der ehemals reichsunmittel-
baren Familien zu.
Achter Titel.
Allgemeine, Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen.
C. 100.
Die Rechte und Bflichten der bisherigen kreisständischen Verbände gehen
auf den Kreiskommunalverband über.
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Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1887, jedoch nur gleich-
zeitig mit dem Gesetze über die Einführung der Provinzialordnung vom
29. Juni 1875 in der Provinz Westfalen, in Koffr
Noch vorher ist zur Wahl der Kreistagsabgeordneten und des Kreis-
ausschusses nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schreiten, und es sind für
die dabei vorzunehmenden Vertheilungen und Wahlen die Obliegenheiten des Kreis-
tages und des Kreisausschusses von dem Landrathe wahrzunehmen.
Vor der ersten Wahl der Kreistagsabgeordneten ist in denjenigen Land-
gemeinden und Amtsverbänden, in denen die Gemeindeversammlung beziehungs-
weise Amtsversammlung den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht, zu einer
Neubildung derselben nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schreiten.
Zu diesem Zwecke findet eine Neuwahl der Gemeindeverordneten im No-
vember 1886 statt und treten die neugewählten Gemeindeverordneten mit dem
1. Jantar 1887 ihre Verrichtungen an. Demnächst ist im Januar 1887 eine
Neuwahl der Amtsverordneten vorzunehmen, und treten die Neugewählten sofort
nach erfolgter Wahl in die Amtsversammlung ein.
Das Stimmrecht der Besitzer der in der Rittergutsmatrikel eingetragenen
Güter in der Gemeindeversammlung und der Amtsversammlung (§9. 26 und 75
der Landgemeindeordnung) erlischt mit Ende Dezember 1886.
Ces. Samml. 1886. (Nr 9157.) 49