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F. 102.
Das Gesetz vom 30. Juli 1883 über die allgemeine Landesverwaltung
(Gesetz-Samml. S. 195) und das Gesetz vom 1. August 1883 über die Zu-
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden (Gesetz-Samml.
S. 237) treten in der Provinz Westfalen mit dem 1. Juli 1887 in Kraft.
Bis zu diesem Zeitpunkte sind die aus dem gegenwärtigen Gesetze sich
ergebenden Zuständigkeiten
des Bezirksausschusses von der Regierung,
des Provinzialrathes von dem Oberpräsidenten
wahrzunehmen.
Auf die vor dem 1. Juli 1887 bereits anhängig gemachten Sachen finden
in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zu-
lässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch mit den
im F. 7 Absatz 3 und §. 18 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 über die allgemeine
Landesverwaltung bezeichneten Abänderungen Anwendung.
S. 103.
Mit dem im F. 101 bezeichneten Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen
Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen außer Kraft. Bei der Vorschrift des
§. 13 des Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen
über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom
27. Juli 1885 (Gesetz= Samml. S. 327) behält es jedoch auch für die Provinz
Westfalen sein Bewenden.
Die bisherigen kreisständischen Kommissionen bleiben bis zur anderweitigen
Beschlußnahme des Kreistages über ihren Fortbestand in Wirksamkeit.
S. 104.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und In-
struktionen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 31. Juli 1886.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. Boetticher. v. Goßler.